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Einnahme Schlesiens.
Später (31. Mai 1717) wurde verfügt: Wer vor dem Tagejener Verordnung (3. Juni 1709) zum Lutherthum überge-tretcn war, wurde des Landes verwiesen und erhielt ein Jahrund einen Tag Frist zum Verkaufe seiner Grundstücke; werspäter übergetreten war und nicht binnen sechs Wochen wiederzur katholischen Kirche zurücktrat, wurde verbannt und verlorsein ganzes Vermögen. Wer einem Apostaten Unterkommengab, musste die Verbannung desselben tragen und noch Strafezahlen (27. Juli 1720). Evangelische durften an katholischenFeiertagen so wenig als Katholiken arbeiten (26. April 1720).Eine geheime Instruction (vom 2. November 1724) befahlden Behörden, sorgfältig darauf zu sehen, daß keine gemein-schaftliche Religionskasse der Evangelischen gehalten, auch daßkeine Collecten deshalb angestellt würden. Bei den neuenevangelischen Friedenskirchen in Hirschberg und Landshut soll-ten nur geborene Schlesier angestellt werden (22. November1709), und weil dem Kaiser als Könige von Böhmen undobersten Herzoge von Schlesien das bischöfliche Recht über dieaugsburgischen Confessionsverwandten zustche, so sollten dievon den evangelischen Bürgerschaften gewählten evangelischenGeistlichen dem Kaiser zur Bestätigung vorgestellt werden(11. October 1726). Das Oberamt verbot daher (31. Mar1718) den evangelischen Schulbedienten und den auswärtigenLehrern das Predigen bei den lutherischen Gnadenkirchen ohnekaiserliche Genehmigung. Schlesischen Untcrthanen wurde(13. März 1709) bei Leibes- und Lebensstrase verboten, ohnegrundherrlichen Paß ausser Landes zu gehen.
Weil so viele strenge Verfügungen sich von den Be-hörden nicht immer gut ausführen ließen, ohne Widerstandzu finden oder jedenfalls ohne gehässiges Aufsehen zu erregen,so gab der Kaiser gegen das Ende seines Lebens (22. No-vember 1737) eine doch ausdrücklich geheime Instruction')im mildern Sinne, welche indessen allein schon zeigt, unter
I) Worbs, die Rechte der evangelischen Gemeinden S. 221, theiltsie mit, doch war ihm nicht bekannt, daß sic geheim sein sollte und daßdie Unterbehörden sie mit ausdrücklicher Wiederholung des Befehls derGeheimhaltung erhielten-
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