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Buch VH. Fünftes Hauptstück.
welchem Drucke die Protestanten noch kurz vor dem Einrücken derPreusscn gelebt hatten. Es sollte danach, erstens nur noch daraufgehalten werden, daß im lutherischen Glauben erzogene Kinderund Enkel von Katholiken zur Wiederannahme des Katholi-cismus gcnöthigt würden, das aber nicht mehr bis auf Ur-und Ururenkel ehemaliger Katholiken ausgedehnt werden; zwei-tens die Verfügung gegen Abtrünnige vom 3. Juni 1709sollte zwar ferner gelten, doch die Strafe nicht auf derenKinder ausgedehnt werden, welche ja den wahren Glaubennie gehabt, also auch nicht von ihm hätten abfallen können;drittens, Kinder aus gemischten Ehen sollten streng nach denEhcverträgen, wo diese nicht vorhanden bis zum zwanzigstenJahre nach dem Unterschiede der Geschlechter in der Religionder Aeltern erzogen, diejenigen aber, welche in fremde Länderzur Erziehung im lutherischen Glauben geschickt würden, zwarmit hinlänglicher Schärfe, doch mit aller erforderlichen Dis-kretion und Behutsamkeit wieder gestellt; allein viertens mitdenen, welche von Kindheit an bis über ihr zwanzigstes Jahrim lutherischen Glauben, obwohl unrechtmäßig, erzogen wordenund nicht katholisch werden wollten, sollte eonnivenäo ver-fahren und bei ihren Verheirathungen wenigstens getrachtetwerden, daß ihre Kinder katholisch erzogen würden; fünftenssollten zwar bereits abgelegte und schriftlich cingegangenc Ver-sprechen zur katholischen Erziehung der Kinder aufrecht er-halten werden, doch behielt sich der Kaiser zu bestimmen vor,wie cs künftig damit gehalten werden solle; sechstens, diekatholischen Geistlichen sollten von ihren lutherischen Pfarr-kindcrn, welche gottesdienstliche Handlungen in einer luthe-rischen Kirche verrichten lassen wollten, nicht gegen die Stol-taxc vom I. 1708 doppelte Gebühren fordern; siebentens,den katholischen Seelsorgern sei scharf einzubindcn, eifrigdarauf zu halten, Verzeichnisse der Kinder anzufertigen, dieden Ehcverträgen oder der Religion der Aeltern gemäß ka-tholisch oder lutherisch zu erziehen wären, wobei ihnen obrig-keitliche Hülfe bei namhafter Strafe zu leisten; achtens, beikatholischen Kindern dürfen keine lutherischen Pathcn, bei lu-therischen aber katholische Pathen angenommen werden; neun-tens, im Geheimen solle darauf gehalten werden, daß den