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Buch VH. Fünftes Hauptstück.
das aber nicht durchführen ließ, wurde bestimmt (20. Juni1717), wenn der Vater katholisch sei, sollten alle Kinderkatholisch, wenn allein die Mutter katholisch, nur die Töchterin deren Religion erzogen werden. Wenn katholische VäterEhepacten vorschützten, sollten diese in der Urschrift vorgelegt,wenn diese der Verfügung entgegen wären, solle erst Güte,dann empfindliche Strafe, zuletzt Verhaftung und Verbannungcintrcten (29. Juli 1719). Wo keine Ehepacten wären, solltendie evangelischen Kinder auf gute Art in der katholischen Re-ligion unterrichtet und jedesmal dem katholischen Pfarrer aufdessen Verlangen unweigerlich gestellt werden (14. Juli 1719).Dann wurden (19. Januar 1720) Eheberedungen zur evan-gelischen Erziehung der Kinder beiderlei Geschlechts völlig ver-boten. Wenn ein katholischer Vater von einer lutherischenFrau Söhne oder eine katholische Frau von einem lutherischenManne Töchter hinterließ, sollten die Kinder katholische Vor-münder, und wenn der Vater noch lebte, katholische In-spektoren erhalten und katholisch erzogen werden (25. Januar1720). Wenn evangelische Töchter katholischer Mütter auchbereits achtzehn Jahr alt oder noch älter waren, mussten siekatholisch oder bei halsstarrigem Widerstreben vom Grundund Boden wcggeschafft werden (4. September 1720). Evan-gelische, welche bei der Verheirathung versprachen, alle Kinderkatholisch zu erziehen, und es nicht thatcn, sollten erst mitGüte, dann durch Haft dazu vermocht, endlich verbannt werden(7. März 1723). Wenn Kinder, deren Aeltern beide katholischwaren, durch deren Lauigkeit evangelisch wurden, sollten dieKinder des Landes verwiesen, die Aeltern in empfindlicherpersönlicher Haft gehalten oder zum Abscheu auf einige Wochenzur öffentlichen Straßenarbeit genöthigt, die Gutsherrschaftenderselben aber mit namhaften Geldstrafen belegt werden(27. Octobcr 1724). Ucberhaupt wurde fortwährend sehrstreng gegen sogenannte Apostaten, d. h. gegen diejenigen ver-fahren, welche vom katholischen zum evangelischen Glaubens-bekenntnisse übertreten.
Wer katholisch geboren oder geworden, zum Protestan-tismus übcrgegangcn oder zurückgetretcn war, sollte binnensechs Wochen wieder katholisch werden müssen (3. Juni 1709).