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4 (1851) Von 1739 bis 1756
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Einnahme Schlesiens.

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Für einen Evangelischen, der in einer katholischen Pa-rochie starb, sich aber'in einer evangelischen Parochie begrabenlassen wollte, mussten an den katholischen Geistlichen die Ge-bühren doppelt und dann noch einmal an den evangelischenGeistlichen, also zusammen dreifach bezahlt werden'). Erst aufAnsuchen der Grafen v. Redern und Pückler befahl der Kaiser(5. Juli 1719) den augsburgischen Confessionsvcrwandtensollten, vermöge der (vor zwölf Jahren abgeschlossenen) altran-städter Convention, nach Bezahlung der festgesetzten Stol-gebühren die Kirchcnverrichtungen gestattet sein; wo die öffent-liche Uebung ihres Gottesdienstes untersagt war, sollte ihnjeder Evangelische für sich und seine Hausgenossen in seinemHause verrichten, seine Kinder aber in auswärtigen Schulenseiner Religion oder in seinem Hause durch Lehrer unter-richten lassen dürfen. Keiner sollte gezwungen werden, demkatholischen Gottesdienste beizuwohnen oder katholische Kir-chcngebräuche zu üben. Ihre Geistlichen sollten ihnen, auchwenn sie unter katholischer Gerichtsbarkeit standen, in Krank-heiten, ebenso auch Gefangenen und Verurtheilten das heiligeAbendmahl reichen dürfen^).

Man sieht aus dem, was hier als spätere Begünstigungzugesichcrt wurde, wie die Lage der Evangelischen war. Alleinauch dabei wurden sie nicht geschützt. Um wenigstens ihreZahl nach und nach zu vermindern, wurde Alles angewendetsie zum Ucbertritte zu bewegen. Eben deshalb wurde be-sondere Aufmerksamkeit auf die gemischten Ehen und die Er-ziehung der evangelischen Unmündigen gerichtet. Der Kaiserverordnet (27. Juli 1716), wenn keine Ehepactcn vorhandenwären, sollten die Söhne der Religion des Vaters, dieTöchter der Religion der Mutter folgen; doch wenige Wochendarauf (20. August 1716) legte der Kaiser dem Oberamte dieBefugniß bei, in diesem Falle über die Religion bei Erziehungder Kinder zu bestimmen, und bald darauf (23. Januar 1717)verfügte dieses, wenn nur ein Theil der Ehegatten katholischsei, sollten alle Kinder katholisch erzogen werden; als sich

1) Verordnung vom 19. Zuni 1713.

2) Henscls Kirchengeschichte S. 671^

Stenzel, Gesch. d. Preussisch. Staats, IV! 6