Weichling von der Wahrheit das ganze, der Verwaltung einesJahres angehörcnde, mit dem Voranschläge zu vergleichendeNcchnungösoll erkennen, indem man nämlich, wenn z. W. vonden Wirthschaftßergebnifsen des Jahres 1850 die Rede ist, dieRechnungsabtheilung des laufenden Jahres von 1850 mit denin der Etatsrechnung früherer Jahre von 1851 enthaltenenNachträgen zu dem Jahr 1850 in Verbindung setzt («).
(a) V. der bad. Lbcrrcchnungskammer v. 29. Apr >823. Im bad. Fi-nanzwesen wird die Rückstandsrechnung als I. Abtheilung, die Etats-rechnung früherer Jahre als II., die Rechnung des laufenden Jahresals III. Abtheilung bezeichnet. Seit >834 werden in II. wieder un-terschieden n) Posten des zunächst vorhergcgangencn Jahres, b) zufrüheren Jahren. Das Soll in I. ist schon in den Rechnungen vor-hergcgangcner Jahre enthalten, nur II. und III. begreifen ein neu-ermittcltes Soll in sich. Wenn alle Jahre eben so viele neue Resteblieben, als alte abgetragen werden, so würde das Hat von Abth. I.—III. mit dem Soll von II. und III. ungefähr übcreinstimmen.
Es war z. B. in den Staatseinnahmen von 1844I. das Soll, und zwar
1) das ältere, Abth. I. 691 996 fl.
2) das neue, in Abth. II. a. 84 980 -
b.. 36 42S -
Abth. III. 16-128162 -Summe von II. u. IIl"> 6-249 .567ssl7"
II. Das Hat, in Abth. I. 696 064 fl.
Abth. II. 83 817 -
b. 32 073 -
Abth. III. 15-590 070 -
Summe 16-302 024 fl.
Das ganze Hat beträgt folglich um 62 467 fl. mehr, als das neueSoll, weil nämlich in diesem Jahre aus älteren Resten um sovielmehr einging, als von dem obigen neuen Soll des Jahres in Rück-stand blieb. — Gegen die Führung einer abgesonderten Rückstands-rechnung Kieschke, S. 209 (der jedoch gerade das räth, was inBaden geschieht, nämlich das Ucbcrtragen des Rückstandssolls in denAnfang der Rechnung des folgenden Jahres). Diese abgesonderteRestenrechnung ist in Preußen im Jahre 1821 abgcschafft worden,Gr aas, S. 307.-— Ucbrigcns sind noch besondere Restverzeichnisseunentbehrlich, um die Eintreibung der Rückstände zu erleichtern.
§. 556.
Die Rechnungen einer Finanzverwaltung müssen alle Zu-und Abflüsse von Geld und Naturalien enthalten, ohne daß derRechner einen Theil derselben hinweg lassen dürste, weil dießeine Abweichung von der Wahrheit wäre und Willkühr undUnordnungen nach sich ziehen könnte. Gleichwohl giebt es Ein-