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2) Die formellen Erfordernisse sind aus der Bestimmungdes Rechnungswesens abzulcitcn, nach welcher manchfaltigeAngaben so mit einander in Verbindung gesetzt werdensollen, daß der Leser sowohl jedes Einzelne leicht heraus-sindct, als auch das Hauptergebnis! ohne Mühe überblickenund sich von dessen Nichtigkeit überzeugen kann. Dazudienen
a) in Hinsicht auf innere Form:
«) gute logische Anordnung der einzelnen Thatsachen,nach einem aus der Wissenschaft genommenen undleicht verständlichen EintheilungSgrunde, so daßjeder überhaupt Sachkundige sich bald damit ver-traut machen kann. Aus dieser klaren Auffassungdes in einer Rechnung darzustellcnden Gegenstan-des muß auch bcurtheilt werden, was in dieselbeaufzunehmen und was dagegen nur als erläutern-der Anhang bcizufügcn sei;
/?) gleichförmige Art der Darstellung, so daß von jedemaufgeführten Gegenstände dasselbe gesagt wird,z. B. einerlei Geldwährung, gleiches Maaß undGewicht, gleicher Zeitraum der Einnahmen undAusgaben;
/) Kürze, Einfachheit, Bestimmtheit des Ausdruckes.
b) in Betreff der äußerenFor m:
«) gute, reine Schrift, wobei das Verbot des Aus-strcichens und Auskratzcns zugleich zur Verstärkungder Glaubwürdigkeit dient;
/?) eine räumliche Anordnung, welche dem Auge dasDurchlaufen des Ausgezeichneten und daS Zusam-menfasscn des Gleichartigen erleichtert. Das Mittel,dem Verstände vermittelst des sinnlichen Eindruckesaus dem kürzesten Wege eine Vielheit von Auf-zeichnungen zu vergegenwärtigen, ist die Tabelle.