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2 (1851)
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sie ein Pfand des ernstlichen Willens der Negierung bildet, alleeingegangenen Verbindlichkeiten pünctlich zu erfüllen (S). Die-ser Cafse werden auch die ausstehenden Zinsforderungen (Acli-ve n) zugethcilt, die man, wo kein besonderer Grund im Wegesteht, zur Vereinfachung der Geschäfte allmälig aufkündigen undzur Verminderung der Schuld verwenden sollte. Die jährlicheEinnahme (Dotation) aus der Staatscasse muß in Gemäß-heit des Voranschlages unfehlbar ausbezahlt werden, es wäredenn, daß man wegen vermehrter Staatsbedürfnisse die Til-gung einstellen müßte. Um das Vertrauen zu der Schuldver-waltung zu erhöhen, hat man oft besonders sichere Staatsein-künfte bezeichnet, aus denen die Ausstattung der Schuldentil-gungscasse hergenommen werden sollte (c). Dieß könnte nurdann eine größere Sicherheit gewähren, wenn die bestimmtenSummen sogleich unmittelbar von den besonderen Cassen desbenannten Einnahmszweiges in die Amortisationscasse abgclie-sert würden; aber diese Vorkehrung ist bei einem geordneten Fi-nanzwesen unnöthig, bei einem zerrütteten Zustande dennochnicht sichernd. Wirksamer ist es, die Vorgesetzten der Schuld-verwaltung für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriftenverantwortlich zu machen (e/).

(a) In Großbritanien wird sie von der Londoner Bank besorgt.

(d) Die französische Amortisationscasse trat nach dem Ges. v. 28. Apr.t 816 am l. Juni in Wirksamkeit, die österreichische wurde durch dasPatent vom 22. Jan. !8I7 gegründet und am I. Februar desselbenJahres eröffnet, die baierische den l. Okt. 1811; die badische ist schondurch das Ges. v. 31. Aug. 1808 errichtet; neues Ges. v> 3!. Decbr.183!. Errichtung einerHauptverwaltung der Staatsschulden"in Preußen, Ges. v. 21. Jan. >820.

(c) In Baiern ist der schon seit früherer Zeit zur Verzinsung derSchulden bestimmte Malzaufschlag auch jetzt noch dieser Verwen-dung gewidmet, mit dem Vorbehalte einör Ergänzung; Finanz. Ges.v. 28. Dec. 1831, 8. 3. Baden, Finanz. Ges. v. 1835, §. k: Diereinen Revenuen der Forst-, Salinen-, Berg - und Hüttenverwal-tung bis auf einen gewissen Betrag. Neuerlich hat man die Bezeich-nung bestimmter Einkünfte aufgegcben.

(A) Angcf. bad. Ges. v. 1831: Die Dotation der Amortisations - Cassemuß vor allen anderen Ausgaben von der Staatscasse abgelicfertwerden. Der Director der Amortisationscasse muß gegen Zahlungs-anweisungen des Finanzministers, welche ihm ungesetzlich oder nach-theilig scheinen, protestiren und sich nötigenfalls an das Staats-ministerium wenden. Der ständische Ausschuß prüft jährlich dieRechnung dieser Casse. A. preuß. Ges. Art. IX.: bei Erledigungs-