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2 (1851)
Entstehung
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Steuern nicht ohne noch nachtheiligere Folgen erhoben werdenkönnten, §. 478. So lange die Steuern leicht entrichtet werden,wäre es fehlerhaft zu borgen, weil man dabei auf Kosten derNachkommen das zur .Tragung der Staatsausgaben zunächstberufene gegenwärtige Geschlecht unbillig schonte. Man kanndemnach nur durch die Vergleichung der bei einem gewissenFinanzzustande eines Staats sowohl vom Borgen als von derSteuererhöhung zu erwartenden Folgen den Punct finden, beiwelchem jenes Mittel zulässig wird («). Diese Satze sind jedochnicht auf einen geringen Betrag von Anleihen anwendbar, etwain Folge unvermeidlicher Abweichungen von dem Voranschläge.Ein solcher mäßiger Ausfall kann späterhin leicht durch einenUeberschuß der Einnahmen ausgeglichen werden, oder vergrößertwenigstens die Schuld nicht mehr, als in kurzer Zeit wieder ab-getragen wird.

(«) In Baden wurde unter der Regierung des Großherzogs Karl Fried-rich (s- 1811 ) und wahrscheinlich auf dessen eigenen Antrieb derVersuch gemacht, auf gesetzlichem Wege die Bedingungen zu bestim-men, unter welchen allein Staatsschulden zulässig sein sollten, zuerstdurch das Hausstatut und Landesgrundgcsetz v. 1. Oct. 18116, sodannin derpragmatischen Sanction über das Schuldenwesen" v. 18Nov. 1 8118. Staatsschulden sollen nach diesem Gesetze nur in außer-ordentlichen Fällen gemacht werden. Zu ihrer Gültigkeit gehören:1) eine rechtfertigende Ursache, nämlich ein wahres unmittelbaresStaatsbedürfniß, und zwar entweder eine bleibende Landesverbcsse-rung, oder die Tilgung rechtmäßiger Schulden, oder die Rettungdes Staates, des Fürsten oder seines Nachfolgers aus großer Gefahroder Beschädigung; 2) gewisse Förmlichkeiten, nämlich Antragdes Finanzministers im Staatsrathe, Zustimmung des Justizmini-sters in Ansehung der Rechtsfrage, sodann Stimmenmehrheit. DasDasein dieser Bedingungen muß in der Obligation angeführt sein :c.

Z. 482.

Die Aufnahme von Schulden auf dem Wege von Anleihengeschieht desto leichter, je mehr der Staat Credit genießt. Die-ser gewährt ihm nickt blos die Sicherheit, in allen Fällen einesplötzlichen Bedürfnisses sich die erforderlichen Summen verschaf-fen zu können, sondern bewirkt auch, daß dieß unter den günstig-sten Bedingungen geschehen kann. Nur der Credit gestattet in ein-zelnen schwierigen Lagen eine solche Fülle der Kraftentwickelung,die zur Ueberwindung eines mächtigen Widerstandes zureicht,