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2 (1851)
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3) das Schuldenmachen, eine augenblickliche, bisweilen un-entbehrliche Aushülfe, die jedoch so wenig als die vorige Maaß-regcl zur fortdauernden Benutzung tauglich ist, und, wenn sieim Ucbermaaße angewendet wird, den ganzen Staatshaushaltzu zerrütten droht. Auch vor der näheren Beleuchtung derStaatsschulden (2. Abschnitt) ergiebt sich schon aus dem Wesender hier unter 1 3 angeführten Einnahmen, daß eine wohlge-ordnete und nachhaltige Wirtschaft sich nicht auf sie stützen darfund daß man daher eifrig streben soll, die Ausgaben der Regie-rung nicht über die Einkünfte hinaus gehen zu lasten.

(«) In Frankreich wurde 1831 unter Lafittc's Ministerium zur Auf-bringung von 200 Milt. Fr., die man zu außerordentlichen Ausgabennvthig hatte, ein Verkauf von ungefähr 300 000 Hektaren Staats-forsten beschlossen, §. 138 (a).

Z. 464.

Wenn dagegen die Einkünfte eines Staates fortwährendgrößer wären, als die Ausgaben, so würde sich ein Ueberschußbilden, den man benutzen könnte

1) um eine Aushülfe für solche Zcitumstände zu geben, indenen man zu außerordentlich erhöhten Ausgaben gezwungenist. Das Sammeln eines solchen Staatsschatzes (a) war infrüheren Zeiten, bei geringer Lebhaftigkeit des Verkehres undbei dem Mangel an Eredit, eine wesentliche Maaßregel derStaatsklugheit; es ist dagegen unter den heutigen Verhältnissenin Ländern, wo Gewerke und Handel viele Capitale in raschemUmlaufe beschäftigen, die oft in Geldform umgesetzt werden,und wo sowohl Regierungen als Privatpersonen das nöthigeVertrauen bei den Capitalbesitzern finden, unnöthig, weil manin Nothfällen sich leicht durch Anleihen helfen kann, und es istunrathsam, weil das Todtliegen bedeutender Geldsummen einenVerlust für die Gewerbsthätigkeit und das Einkommen des Vol-kes bewirkt, weil ferner das Vorhandensein so großer Sum-men leicht zu überflüssigen Ausgaben verleitet, die dann die an-gesammelten Schätze bald erschöpfen (A);

2) um werbend angelegt zu werden und ein Einkommen abzu-wersen (a). Mag auch ein solches Vermögen für die Negierung be-

Rau, polit. Oekon. Ste Ausg. III. 2. Abth. fg