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2 (1851)
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Zimmt ZV. II," fl. - Gr. 33 und 66 fl. R. 17/ fl. Land,28/ Wasser. Oe. 133," fl.

Gewürznelken ZV-11,"fl. Oe. 21,"fl. Gr. 33.R. 28/ und 42/- fl.

Kakao Gr. 5/ fl. aus brit. Besitz., II fl. fremd. Oe. 10," fl. ZV. ll/'fl. R. 11/und 17/fl.

(/) Tabaksblätter Oe. I6/°fl. - ZV. 9/-fl. R. 34/fl. Gr.198 fl.

8- 432.

2) Halbfertige Waaren, sogenannte Halbfabrikate,bei denen in Hinsicht auf den Schutz der Gewerbe ganz ent-gegengesetzte Zwecke Zusammentreffen, indem für die weitereVerarbeitung jener Waaren eine geringe, für ihre Erzeugungaber eine hohe Auflage in Anspruch genommen wird, II.8-213 (a)/

3) Bei den Kunstwaaren hat man die fremden Waarennicht selten ohne klares Bewußtsein der Gründe bald ohne Regel,bald gleichmäßig, etwa nach einem gleichen Theile eines mittle-ren Preises, oder nach Verhältniß der zu ihrer Hcrvorbringungerforderlichen Menge von Arbeit belegt, Z. 449. Die Unterschei-dung der beiden Zwecke der Zölle führt zu folgenden Vorschrif-ten: a) Die dem höheren Luxus, hauptsächlich dem Prunke an-gehörenden Waaren sollen höher besteuert werden, als solche,die ein Bedürfniß befriedigen, und diese können, wenn sie sehrschwer zu entbehren sind und einen Schutz entweder nichtbrauchen oder nicht verdienen, ganz frei zugelaffen werden.Kostbare Zeuche, Modewaaren, große Spiegel, Spitzen, Tep-piche, feine Irden - und Glaswaarcn, viele Arten von sogenann-ten kurzen Waaren, Mittel zum Wohlgeruch u. dgl. sind vor-züglich passende Steuergegenstände, zumal in Ländern, wo diehöheren Volksclassen sich gerne durch den Gebrauch ausländi-scher Erzeugnisse Hervorthun; b) Der Zollsatz soll jedoch auch beidiesen Gütern nicht so hoch sein, daß er, vornehmlich bei kost-baren Waaren, einen großen Neitz zum Betrüge giebt (Z.453),oder zur Betreibung eines nach den gegebenen Umständen nichtvortheilhaften Gewerkszweiges zu stark ermuntert <//).

(a) Zollverein. Kleider 192/ fl. Kurze Waaren 87/ fl. Pclz-

waaren 38/ fl. Cigarren und Schnupftabak 26/- fl.