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2 (1851)
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Machen nun in einem Lande volkswirthschaftliche und finanzielleGründe es nöthig, eine Abgabe von vielen im auswärtigenHandel sich bewegenden Gütern zu erheben, so ist es am einfach-sten, dieselbe in der Form eines Gränzzolles anzuordnen. Wollteman den Weg der Accise wählen, so würde dieß die Kosten undBeschwerlichkeiten sehr vermehren, weil fast jeder Gegenstandseine eigenen Ueberwachungsanstaltcn erfordert. Fände man da-gegen in einem Lande, bei der Abwesenheit eines wahren Schutz-bedürfnisses und der Niedrigkeit der Aufwandsstcuern, nurwenige fremde Waarcngattungen mit einer Steuer zu belegen,so wäre es vorteilhafter, dieß mittelst einer Accise zu bewerk-stelligen und das ganze Gerüst der Zollanstalten hinwegzulassen.Dieß ist insbesondere in kleinen vereinzelt stehenden Staaten,ferner in solchen, die einsehr zerrissenes Gebiet und einen ver-hältnißmäßig langen Gränzzug haben, wegen der größeren Ko-sten und der geringeren Ausdehnung des von den Zöllen nichtbelästigten Binnenlandes vorzuziehen.

§. 4-15.

Das Zollwesen mußte so lange in einem mangelhaften Zu-stande bleiben, als man es nur nach zufälligem Gutdünken undwillkürlichen Regeln behandelte. Feste Grundsätze werden erstdadurch gewonnen, daß man die Zwecke, aus denen Gränzzölleangelegt werden können, und deren Wirkungen sorgfältig un-terscheidet.

1) Der volkswirthschaftliche Zweck, den einheimischenGewerbslcuten einen Schutz vor dem auswärtigen Mitwerbcnzu geben, gehört der Volkswirthschaftspflege an und wird in derWolkswirthschaftspolitik in Betracht gezogen, II, Z. 123. 132.205. 297. Der Ertrag solcher Schutzzölle für die Staats-kasse ist eine Nebensache, was man schon daraus erkennt, daßman ihrer Bestimmung gemäß wünschen muß, sie fortwährendabnehmen zu sehen, und daß statt ihrer nicht selten sogar Ver-bote der Ein- und Ausfuhr verhängt wurden. Da der Verbrauchder fremden Waaren nicht durchgängig als Zeichen der Wohl-habenheit angesehen werden kann, ja vielmehr diese Waaren

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