pr. Quart). Die Fabricantcn und Großhändler waren befreit. —In Frankreich ist der Branntwein einem llioit ,1'eiitrue und üeeniwominakion unterworfen.
r/)) Ein solches Kcffelgeld bestand in Baden seit 1814 neben dem Bla-scnzinse und der Brenner konnte zwischen beiden Entrichtungsartenwählen. Durch das Gef v. I I. Mai 1828 wurde das Kcffelgeld zurallgemeinen Regel. Es betrug auf jede Maaß der Blase jährlich jenach der Art der verarbeiteten Rohstoffe für Landwirthe 2 — 4 kr.,für andere Brenner 4 — 8 kr. Stach dem Ges. v. 22. Juni 1837 istder Steuerfuß allgemein V- kr. monatlich für die Maaß des Kessels,und man kann die Steuer für 1, 3, 6, 9 und 12 Monate entrichten,so daß also z. B. Landwirthe, die bloß ihre Erzeugnisse zur Bren-nerei verwenden wollen, die Erlaubniß nur auf i Monat oder sodannetwa noch auf einen 2ten Monat zu nehmen brauchen. — Die Kesselwerden geeicht. Niemand darf ohne Einholung des Brennscheins,welcher als Steucrquittung dient, brennen, Niemand seinen Kessel(Blase) oder Hut einem Anderen leihen. B. v. 12. Oct. 1837.Jnstruct. v. 17. Nov. 1837. — Diese Steuer beträgt desto weniger,je größer die Zahl der Brände im Monat ist. Rechnet man z. B.monatlich 60 Brände und auf je 20 Maaß Kesselraum I M. Brannt-wein, so trifft auf diese kr. Diese sehr niedrige Besteuerung isthauptsächlich darum gewählt und beibehalten worden, weil dieBranntweinbrennerei in Baden meistens von kleinen Unternehmern,deren viele zugleich Landwirthe sind, getrieben wird. Im I. 1829war der mittlere Inhalt einer Blase nur gegen 30 Maaß, 1843 wardie Zahl der Brennereien 22,211. Der Ertrag des Kesselgeldes istdurch das Ges. v. 1837 bedeutend vermindert worden. Er war 1835und 1836 i. D. 38 208 fl., >839 - 1844 nur 23 701 fl., 1846 19 559 fl.
8. 4-10.
Es giebt wenige Dinge, von denen in Bezug auf die Ner-zehrung eine Aufwandssteuer so zweckmäßig wäre, als der Ta-bak, wenn nur die Erhebung nicht so große Schwierigkeitenhatte. Wird in einem Lande kein Tabak gebaut, so sind die aus-ländischen Blätter vermittelst des Einfuhrzolles leicht zu tref-fen («). Für die inländischen aber läßt sich zwischen der Ge-winnung und Verzehrung kein Zeitpunkt finden, in dem sie voll-ständig und ohne lästige Wirkungen besteuert werden könnten,weßhalb man in mehreren Staaten die Verarbeitung und denHandel zu einem Regale gemacht hat, 8- 204. Ohne diesesfür den Gewerbfleiß sehr störende Mittel muß man darauf ver-zichten, eine große Einnahme aus der Tabakssteuer zu ziehen.Ein Tabaksaufschlag bei freier Production und freiem Handelmit Tabak könnte erhoben werden: 1) bei dem Anbau, so daßder Landwirth von der mit Tabak bepflanzten Fläche, allenfalls