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2 (1851)
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der Abnahme der andern aus, bei einem Aversum würde derStaat der einen Gasse von Verkäufern Nachlaß bewilligen müssen,ohne von der anderen mehr zu erhalten. 3) Auch der Absatz einzel-ner Gewerbsuntcrnehmer ist sehr veränderlich. Wenn der Begü-terte mit Hülfe cineö größeren Capitalcs seinen Betrieb verbessertund erweitert, so erhält er bei einerlei Pauschsumme von denKäufern mehr Ersatz als er vorgcschossen hat, während andereVerkäufer, die in dem Miterbcn nachstehen, hierbei in Schadenkommen. Je länger eine solche Einrichtung dauert, desto mehrkann die von jedem Verkäufer bezahlte Aversalsumme von der-jenigen abwcichen, die er nach der wirklichen Ausdehnung seinesGewerbes zu tragen hätte.

(a) Für diese Maaßrcgcl erklärten sich 1831 mehrere Redner in derbad. 2. Kammer, s. Vcrhandl. ders., Heft 24 und Beilagen, 8. Heft,sowie auch viele Gesuche von Wirthen, Bierbrauern, Fleischern :c.L. v Babo, Die Wcinaccisc und Ohmgeldcinrichtung, Heidelb.183!. Dagegen die Schrift: Die Verwandlung der Consumtions-acciscn im Gr. Baden in eine Avcrsalstcuer, Karlsr. 1831, und meh-rere Redner in der angeführten Verhandlung. In Folge einer, vonbeiden Kammern angenommenen Adresse beschloß die Regierung,mit der Fleischaccise einen Versuch zu machen, aber so, daß denFleischern die Wahl bliebe. Prov. Ges. v 10. Mai 1832, bestätigt1833. Im Jahre 1836 bestand das Aversum nur noch an 244 Ortenmit 689 Metzgern, während 638 Orte mit 1806 Metzgern andereErhebungsarten vorgczogen hatten; 20 Orte waren seit 1832 vondem Aversum zurückgetrctcn. Daher wurde dieses nun gänzlich ab-gcschafft. Zwei Ges. v. 28. Jun. 1848 bestimmten abermals die Ein-führung von Pauschsummen für die Wein-, Bier- u. Schlachtsteuern;Vollzugs-V. v. 30. Jun. dcss. I., aber diese Einrichtung wurde fürdie Biersteuer schon durch Ges. v. 7. Sept. 1848 aufgehoben, bei derWeinsteuer thcilweise durch Ges. v. 19. Sept. 1848, vollständig imGes. v. 3. Nov. 1849. In Oesterreich kommen solche Abfindun-gen bei der Verzehrungssteuer vor durch Verabredung eines sog.Pauschale, in der Regel nur auf 1 Jahr, und am liebsten mit allenUnternehmern in einem gewissen Gewerbe an einem Orte zusammen.Kommt keine Ucbereinkunft der Art zu Stande, so wird eine Ver-pachtung versucht, v. Malinkovski, II, S1. In Würtembergsollen (Ges v. 9. Juli 1827) Accorde mit den Weinhändlern auf 3Jahre abgeschlossen werden, was jedoch nicht häufig geschehen ist.Die frühere allgemeine Anordnung der Pauschsumme bestand nurvon 1821-1824; s. Handbuch, S. 237 22. In Preußen isteineFixation" der Flcischsteuer für alle Fleischer einer Stadt nacheinem mehrjährigen Durchschnitte gestattet, V. v. >9. Febr. 1827.Villaume, S. 2S9. Gegen die Abfindung bei dem Bierauf-schlagc Rivet, inRau, Archiv, V, 86.