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die Erhebung der Aufwundssteuern nur eine gesetzliche Feststel-lung des SteuerfußeS, während die Schatzungen kostspielige Vor-arbeiten nölhig machen.
3) Um den Steuerbetrug zu verhüten, müssen mancherleiFörmlichkeiten vorgeschrieben werden, in denen eine Quelle vonZeitverlusten und Unannehmlichkeiten, und eine Gefahr liegt,durch Unachtsamkeit in Strafen oder Verzögerungen verwickeltzu werden. Es ist eine Menge von obrigkeitlichen Geboten undVerboten nothwendig, welche theilS den Steuerbetrug selbst be-treffen, theils aber nur auf die Erschwerung desselben hinziclenund daher als Verhütungsmittel von Rechtsverletzungen einenpolizeilichen Charakter haben. Jndcß erscheint dieser Umstandbei näherer Erwägung minder erheblich, weil diese Anordnungengrößtentheils für Gewerks-, Handelsleute, Fuhrleute und Schif-fer bestehen, die sich wegen der täglichen Uebung leicht mitallem dem, was von ihnen gefordert wird, bekannt machenund sich, wenn sie nicht auf Betrug ausgehen, leicht straflos er-halten, daher wird diese Folge der Aufwandssteuern bei guterEinrichtung mit der Zeit immer leichter ertragen.
(a) Diese „Finanzwache" kostete in Lesterreich 1847 S'721 000 fl. oderüber 7 Proc. der entsprechenden Einkünfte (Zoll, Salz-, Labaks-regal u. Verzehrungssteuer), welche zusammen auf 77 /z Milt. fl.betrugen.
(/,) Baden, A. für 1878 — 49: besondere Kosten der direkten St. 6,'Proc., der indirekten K,°, des Aufsichtspersonals S Proc. vom Er-trage der wahren Aufwandsst., allg. Kosten 2 Proc. (ohne Zölle).— 2n Würtemberg kosten die Aufwandsstcuern (ohne Zoll) >5/Proc. — Frankreich, Anschlag für 1849: directe St. (ohne die Ko-sten der Untcrerhebung) 4 Proc., Zölle U>/, andere indir. St. 13/Proc. — Die östcrr. Aufwandssteuern kosten gegen IO Proc. ohnedie Finanzwache. — Preußen, A. 1849, Schatzungen 5 Proc., Aufm.St. mit Stempel, Wcggeld :c. 13/ Proc.
§. IIS.
Um über die Zulässigkeit der Aufwandssteucrn ein Urtheilzu fällen, muß man noch Folgendes erwägen: 1) Die Nach-theile, besonders die in §. 413. 111. geschilderten, werden sehrvon der Höhe des Steuerfußes, so wie von der Auswahl der Ge-genstände und Erhebungsformen bedingt und können daher be-deutend gemildert werden. 2) Auch die Schatzungen sind nicht