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2 (1851)
Entstehung
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v) der Bezug von Zinsen aus einem anderen Lande verur-sacht größere Bemühungen und Kosten;

«I) Wenn der Zinsfuß bei der Zunahme der Wohlstandessinkt, so müssen die Eapitalistcu größere Verluste ertragen, alsihnen die Steuer zufügt, sie empfinden hierin, daß ihr Einkom-men ein reines ist, welches ohne Nachtheil für die Gütcrerzcug-ung durch gebieterische Umstande verringert werden kann, undwerden sich also einer kleineren Verkürzung um so eher un-terwerfen ;

o) die Eapitalisten können gesetzlich verpflichtet werden, dieim Auslande ausgcliehcnen Summen gleichfalls zu versteuern,wahrend man die inländischen Darleihen auswärtiger Gläubigervon der Steuer befreit, weßhalb dieselbe kein Abhaltungsgrundist, Summen ins Land zu senden. Das unbewegliche Vermögenbesteuert man zwar der Leichtigkeit wegen an dem Drtc wo essich befindet, bei der Zinsstcucr aber, deren Gegenstände zerstreutsind, muß man die Belegung, die ohnehin immer zunächst aufdie Person gerichtet ist (Z. 202), am Wohnsitze des Rentenem-pfängers vornehmen, wie dieß bei den Aufwandssteuern von selbstgeschieht. Nur wenn man die Steuerpflicht nicht aus der ge-summten Staatsbürgcreigenschaft, sondern allein aus der Be-schützung des Eigenthums herleiten wollte (Z. 352), könnte mandie Besteuerung solcher Forderungen, die der Staat nicht schützt,mißbilligen und müßte dagegen das Vermögen Fremder eben-falls besteuern. Weide Methoden sind übrigens, wenn man siein allen Ländern zugleich und gleichförmig befolgt denkt, im Er-folge für die Steuerpflichtigen, wenigstens bei einerlei Steucr-fuß, ziemlich gleich, nur daß der Negierung des leihenden Volkes(I, Z. 80) die erste, der des borgenden die zweite mehr Ein-nahmen verschafft (S).

(a) Viele denken sich das Capital als ein in keinem Lande gebundenes,wie auf Flügeln hinschwebendes Gut, welches, wenn es sich hie undda befruchtend niederläßt, die größte Schonung fordert. A. Smith:Der Eigcnthümer von Grundstücken ist nothwendig ein Bürgerdes Landes, in welchem seine Besitzung liegt; aber der Capitalist isteigentlich ein Weltbürger und nicht nothwendig an ein besonderesLand geknüpft. Eine Steuer, welche das Capital aus einem be-sonderen Lande treiben würde, müßte, soweit sie dieß thäte, jede