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Z. 374.
Die französische Patentsteuer hat das Eigenthümliche,daß auf die Verschiedenheiten in der Lage der einzelnen Unter-nehmer nur wenig («) Rücksicht genommen wird. JedesGewerbe erhalt einen einzigen, oder mehrere nach der Einwoh-nerzahl des Ortes abgestufte Steuersätze, und alle Gewerbsleutein einerlei Geschäft und Ort entrichten gleichviel, weßhalb auchdie Steuer sogleich bei der jährlichen Erlaubnis! zur Betreibungeines Geschäftes vorausbezahlt wird und sich einer Gebühr nä-hert, §. 245. Ein Vorzug dieser Patent-Abgabe ist es, daß sie,mit Beseitigung jeder Willkür, nach einer festen Regel und ohneMühe erhoben wird (S). Wenn man aber von ihr rühmt, daßsie zur Erweiterung der Gewerbsgeschäfte ermuntere, weil siedann immer weniger fühlbar werde (c), so ist dieß ein zwei-deutiger Vorzug, denn diejenigen Gewerbsleute, die ihren Be-trieb nicht auszudehnen vermögen, werden dabei zu stark getrof-fen. Die Patentsteuer enthält eine weder gerechte noch volks-wirthschaftlich zweckmäßige Begünstigung des großen Betriebes,und hierin liegt eine weit größere Ungleichheit, als in den Feh-lern, die man bei der Einschätzung der Gewerbsleute nach ihrenmuthmaßlichen Einkünften unvermeidlich begeht.
(a) Nur in dem üroit,»' 0 l>ort!oneI, welches in 5 Proc. von dem muth-maßtichen Miethzinse der für ein Gewerbe verwendeten Hausräumebesteht, unterscheiden sich die Entrichtungen mehrerer Unternehmerderselben Art an einem Orte. Es wird nur in den ersten S Elastender Gewerbe erhoben. In den Niederlanden ist die französische Ge-setzgebung insofern abgeändert worden, als man bei der Einholungdes jährlichen Gcwerbscheines (Patentes) nur eine geringe Gebührbezahlt und dagegen der Gewerbstcuer nach deutscher Einrichtungunterworfen ist.
(i) v. Malchus,!, 8- SS.
(c) Eine 1829 in Frankreich niedcrgesetzte Commission trug aufAcnde-derung des Gcwerbstcuersystems an und wollte, daß Jeder nach de»Kennzeichen seines Einkommens besteuert würde; jeder Gewcrbs-mann sollte selbst Declarationen und Register führen. Dieß verwarfdas Ministerium nach der Julircvolution, weil es nicht wollte, daßdie Steuer sogleich jedem Fortschritte der Betriebsamkeit auf demFuße Nachfolge, was übrigens auch gar nicht nöthig ist. Neues Ge-setz, auf der Grundlage des alten, vom 25. Apr. t844. Anschlag derPatentsteuer für 1819 48 Mill. Fr. oder 11/Proc. der directe»Steuern. Der Ertrag war 1522: 22-366 000 Fr., 1835: 27-231 000Fr., 1836: 32-145 000 Fr.