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nahmsguellen habe. Die Höhe des Lohnes der Gehülfen ver-dient ebenfalls Beachtung, weil hierin die Untergränze für denAntheil des Unternehmers liegt, §. 355. Ob und wie weit daswirkliche Einkommen der Gewerbtreibenden diesen untersten Be-trag übersteigt, dieß läßt sich auch ohne ein gehässiges Ausspähenhäuslicher Dinge aus der ganzen Lebensweise dieser Familienund aus der sichtbaren Zu- oder Abnahme ihres Vermögens ab-nehmen («). Hat man sich für ein Gewerbe eine solche, wennauch nur einem gegebenen Orte und Zeitpunkte entsprechendeRegel gebildet, so kann wieder der Einzelne mit der Mehrzahlseiner Genossen verglichen werden, und hiebei wird von selbstder mit fremdem Capital Wirthschaftende (§. 359, 2) den Ein-druck einer geringeren Vermöglichkeit Hervorbringen. Ist einBetrieb verpachtet, z. B. eine Gast- oder Schenkwirthschaft, einBrauhaus w., so muß der volle Steuerbetrag zwischen Pachterund Verpachter getheilt werden.
(a) Späth, a. Abhandlung, will die Regulirung nur vorgenommensehen nach dem Aufwande des Unternehmers und nach dem Kauf-preise, den man für ein Gewerbsrccht entrichtet. Letzter Umstandfällt mit der Verkäuflichkeit der Berechtigungen hinweg.
§. 371.
Die große Verschiedenartigkeit der bisher betrachteten Um-stände könnte zu dem Entschlüsse führen, sich bei der Entwer-fung eines Gewerbskatasters ganz auf die bestellten Schätzer zuverlassen und ihnen in der Bildung der Steuersätze freie Handzu geben («). Dann würde sich die Sorge der Negierung nurdarauf beschränken, eine leichtverständliche, die Natur der zu be-steuernden Einkünfte und die Bedingungen und Kennzeichenihrer Größe entwickelnde Geschäftsanweisung aufzustellen (ö)und sodann fähige und zuverlässige Taxatoren aus den Bürgernjedes Ortes oder Bezirkes zu wählen, die unter der Leitung einesBeamten arbeiteten. Dieß Verfahren würde zwar die Beach-tung aller gegebenen Verhältnisse erleichtern, allein es hat aucherhebliche Schattenseiten, denn der Mangel thatsachlicher An-lehnungspuncte gibt der Willkür und dem Irrthum zu weitenSpielraum und es ist nicht möglich, durch spätere Prüfung und