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(c) So z. B. die französische Steucrpatcntabgabe, s. §. 371. Jede der 7Gewerbsclassen hat wieder 7 Stufen, chie oberste für Städte von10v,000 Einw. und darüber, die unterste für weniger als S000 E.Doch erstreckt sich diese Eintheilung nicht auf alle Gewerbe. —Preuß. Ges. v. 30. Mai 1820. Ges. Samml. Nr. II. (Sinn hold)Die Gcwcrbsteucrverfassung des Pr. Staats, Liegnitz, 1831. 4".Hier werden unterschieden 1) die 10 größten Städte, 2) die 133(jetzt 121) mittleren, 3) die übrigen Orte über 1500 Einw., 4) diekleineren. — Das a. bad. Gesetz nimmt viererlei Orte, nämlich Dör-fer -— Städte und Märkte unter 3000 E. — solche von 3—KOOO —und über 6000 E. an, der Entw. v. 1847 erhöht diese Zahlen auf4000 und 10,000. — Nassau: nur Städte und Land. — Auch inOesterreich richten sich bei den verschiedenen Arten der Gewerbe dieSätze zum Theile nach der Größe der Orte.
(-1) Das preuß. Gesetz stellt für jedes Gewerbe in jeder der 4 Abthei-lungcn einen Mittel- und einen niedrigsten Satz auf. Jener mit derZahl der Gewcrbtreibendcn der Stadt oder (in der 4. Abtheilung)des Kreises vervielfacht, zeigt die von denselben im Ganzen aufzu-bringende Summe. Wer nicht einmal den niedrigsten Satz zu ent-richten vermag, muß das Gewerbe nicdcrlegcn. Größere Gewcrb-treibendc müssen das decken, was die kleineren in demselben Nah-rungszweige unter dem Mittelsatze bezahlen, und für diese Einrei-hung sind bestimmte Progressionen vorgeschriebe». So z. B.
Abth. 1. 2. 3 u. 4.
für Kaufleute
Mittelsatz .... 30 rl. 18 rl. 12 rl.
Niedrigster Satz . . 12 „ 8 „ 6 „
für Handwerker
Mittelsatz . . . . 8 rl. 6 rl. 4 rl.
Niedrigster Satz . . 4 „ 2 „ 2 „
Die Steigerung ist 4-6—8—12—18—24—30—36—48- 60 rl.u. s. f. — Den Kaufleute», Gast-, Speise- und Schcnkwirthen, Bäk-kern, Schlächtern, ist es gestattet, die Steuer unter sich durch Abge-ordnete umlegen zu lassen. Den übrigen Gewerben kann dieß, wodie Oertlichkeit es ausführbar macht, ebenfalls bewilligt werden.Jede solche Gesellschaft wählt jährlich aus ihrer Mitte 5 Abgeord-nete, und zwar l aus den größten, 1 aus den geringsten, 2 aus denmittleren Unternehmern, den fünften beliebig; a. Ges. §. 26 bis 59.— Bei Bäckern und Fleischern in Städten der 2 ersten Abtheilun-gen werden auf jeden Einwohner res;,. 8 und 3 — 6 Pfenn. (denLhlr. zu 14 Groschen) gerechnet, um daraus die Steuerschuldigkeitaller Meister in jedem dieser beiden Gewerbe zu finden; ;. B. 14,000Einw., zu 5 Pf. angesetzt, machen 243 rl., wovon bei 15 Bäckern aufjeden 16'/z rl. Mittelsatz kommen. Bemerkungen gegen dieses Gesetzbei v. Jacob, II, §. 1099.
§. 370.
4) Auch der offenkundige Grad von Wohlstandeiner Elaste von Gewerbtreidenden, sowie Einzelner unter ihnen,kann mit in Erwägung gezogen werden, nur ist im letzteren Fallezu erforschen, ob der Gewerbsmann nicht zugleich andere Ein-