Druckschrift 
2 (1851)
Entstehung
Seite
2
Einzelbild herunterladen
 

2

falt zu wenden, damit alle Ansätze von redlichen und wohlunter-richteten Männern aufgestellt und geprüft werden, wozu auchder Besteuerte mit seinen Einwendungen gehört werden muß (6).

(u) Der Einzelne besorgt oft, daß, wenn er auch die strengste Wahrheitsagen wollte, Andere es ihm nicht nachthun und daß er also durchseine Gewissenhaftigkeit überbürdet werde, er hält es daher füreine Art erlaubter stillschweigender Uebereinkunft, daß Alle unge-fähr gleich viel von der Wahrheit abweichen. Freilich ist dieß nurein Mildcrungs-, kein Entschuldigungsgrund. Der Eigennutz sollvor dem Pflichtgefühl des Bürgers und der Ucbcrzeugung, daßdie Steuern gut verwendet werden, zurückweichcn.

(L) Das bad. Ges. v. 8. Juli 1848 enthält nicht bloß neue Bestim-mungen über den in jeder Gemeinde bestehenden Schatzungs-rath, der aus den verschiedenen Ständen von der Gemeindebehördegewählt wird und mit dem Katasterbeamten zusammen wirkt,sondern auch die Anordnung eines Steuerschwurgcrichtcsfür jeden Bezirk von 3080000 Einw. zur Entscheidung streitigerSteuerfragcn. Diese Einrichtung ist nicht zur Ausführung ge-kommen.

§. 208 .

Die genaue Erforschung der reinen Einkünfte, die alleeinzelnen Bürger in jedem Zeitabschnitt (Jahr) wirklich beziehen,würde für diese überaus lästig, für die Negierung mühsam undkostbar sein und dennoch nicht gelingen, weil das Einkommender Steuerpflichtigen von vielen Umständen abhängt, die un-möglich ganz zur Kenntnis; der Regierung kommen können.Man muß sich folglich mit einer solchen Annäherung an dieWahrheit begnügen, bei welcher die Abweichungen thcils sichmit der Zeit ausgleichcn, thcils wenigstens nur eine unbedeu-tende Wirkung auf die Steucrsumme selbst äußern, wozu dieFestsetzung eines niedrigen Steuerfußes beiträgt («). Aus die-sem Grunde können bei dem Anschläge des steuerbaren reinenErtrages

1) solche Verschiedenheiten nicht beachtet werden, welche inden Persönlichkeiten liegen (subjective), und zwarn) in dem vorzüglichen Fleiße und Eifer, oder der Träg-heit und Unwissenheit einzelner Steuerpflichtigen inBezug aus den Erwerb, bei dem man vielmehr aufdie Voraussetzung des üblichen regelmäßigen Verfah-rens bauen muß. Nur da, wo man sich an keine äußereQuelle des Einkommens halten kann, wie bei dem Ar-