Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
671
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Au Seite 163.

Nach einer Verordnung Ludwigs des Achtzehnten vorn27sten November 1816 Meson. wm. VI. x. 1>2) soll diePromulgation der Gesetze und königl. Verordnungen durch dieEinrückung derselben in das officiclle Bülletin geschehen, undzwar sollen sie als bekannt vorausgesetzt werden. Einen Tagspäter als der Kanzler, (Justitz - Minister) das officiclle Bülletinaus der königlichen Druckerei erhalt, welcher die Zeit desEmpfangs in ein besonderes Register einträgt. Die Zeit, inwelcher sie in den andern Departements erecutorische Krafterhalten, bleibt so, wie coll. civ. srr. 1 es bestimmt. InFällen, wo der König es für angemessen hält, diese Dollstrcck-barkeit zu beschleunigen , sollen die Gesetze und Verordnungenals bekannt gemacht (putzliöes) angesehen werden, sobald siedem Präftct zugekommen sind, welcher den Empfang ebenfallsin ein Register einträgt. Diese letztere Bestimmung ward durcheine spätere Verordnung vom 18ten Januar 1817 (vosonnoidiä) dahin modificirt, daß der Prüftet die Gesetze und Ver-ordnungen , sobald sie ihm zukommen, sogleich drucken und öf-fentlich anschlagen lassen muß. Sie erhalten alsdann von dem

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