nsnce, worauf dann noch das Datum und die Unterschriftdes Königs und des Ministers folgt.
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Nachdem wir nun über die Art, wie die Gesetze in Frank-reich erlassen wurden, eine hinreichende Uebersicht gegeben,wollen wir zu dem eigentlichen Gegenstand dieser Schrift, zuder Gerichts-Verfassung übergehen. Sprechen wir zuerst vonden verschiedenen Arten von Gerichten und den Personen derRichter. — Während der letzten dreißig Jahre des dreizehntenund im Lauf des vierzehnten Jahrhunderts, ward der Gebrauch,die Richter zum Zwcikampf zu fordern, in ganz Frankreichdurch die ordentliche Appellation an einen höhern Richter, ver-drängt. Ueberdem bewirkte theils die Abschaffung oder Ein-schränkung des gerichtlichen Zweikampfs, theils die Nothwen-digkeit der Kenntniß des römischen Rechts, welches durch dieVerordnungen Ludwigs des H. in die Gerichte eingeführt ward,es bald, daß alle Lehnsherrn sich von den Gerichten zurückzo-gen. Sie setzten, um ihre Stelle zu vertreten und ihre desfall-sigcn Verrichtungen wahrzunehmen, eigene Beamten an, die,nach Verschiedenheit ihrer Amtsgewalt so wie auch der Gegen-den, Amtmänner (bsillis), Seneschalle Oeoeellaux) , Stellver-treter (viguiera), Castellane (0llätelain8) und Vögte (prevot8)genannt wurden. Fast zu gleicher Zeit mit diesen Beamtender Lchnsbarone entstanden auch königliche Beamte von demnämlichen Titel, von deren Befugnissen und Dienstverrichtun-gen unten näher geredet werden soll. Hier bemerken wir nur,daß von den Aussprüchen der grundherrlichen Beamten (vonden Zeiten Ludwigs des H. *1 bis zur Revolution) die Beru-
*) Ganz sicher schon seit den Zeiten Boutilliers (i. I. 1)02).8om. Hur. Iiv> II. tit. I. p. 653. „Item le s laoogiioisssnce psr 868 sug68 et OkIieier8 ollseun en leurkrovinee 6e8 es« cl'gppel, pui8gue Partie grevee eusppolle lle jage susect: et cke tonte 1u oause on cau8er