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1 (1835)
Entstehung
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Regel das Verfahren oder der Act nur dann nichtig, wenn dieNichtigkeit von der Gegen-Parthei gerügt wird. Geschiehtdieses nicht, so sagt man die Nichtigkeit sey durch die Par-theien gedeckt. Auch durch srt. 1029 des co«I. ä. pi-ocöll.,nach welchem keine seiner Bestimmungen blos drohend (oom-minatoire) ist, ward vielen Uebelständcn *) der alten Gesetz-gebung abgeholfen.

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Wir wollen nun, nachdem wir das Civil-Verfahren, in soweit es hier geschehen konnte, erklärt, auch über das Criminal-Verfahren, sowohl das altere als neuere, in der Kürze Einigessagen. Unter dem Namen des ältern verstehen wir auch hierdasjenige, welches, seit Ludwig dem Vierzehnten, bis zur Revo-lution fast unverändert bestanden hat. Die Abweichung dessel-ben von dem in den frühesten Zeiten wird, um den Zusammen-hang nicht zu unterbrechen, in besondern Noten angeführt wer-den. Uebrigens werden wir hier einen von dem vorigen Etwasverschiedenen Gang befolgen. In Civil-Sachen nämlich istdas ältere (besonders das seit 1667 eingeführte) Verfahren demneuesten so ähnlich, daß sich beide füglich nebeneinander undin Einem Zusammenhang erklären liessen. Allein in Criminal-Sachen findet zwischen dem ältern und neuern Verfahren eineso große Verschiedenheit Statt, daß wir befürchten müßten,durch eine nebeneinanderlaufende Erklärung beider, den Lesermehr zu verwirren als aufzuklären. Wir hoffen, es werde ihmdie Uebersicht **) erleichtern, wenn wir, die Zeitfolge beobach-

*)M. s. Älerlin und kerriere srt. cominiostoire.

**) Eine kurze Uebersicht über das neuere Verfahren in Crimi-nal-Sachen gibt meine im I. 1816 bei Dümont-Schaubergin Köln erschienene Schrift: Ueber das öffentliche Verfah-ren vor Gericht u. s. f.