Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
670
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und zwar seiner eigenen Meinung gemäß, dem Gerichtshof vor-zutragen. Die letztere Befugniß hat auch (nach srt. 19 desDekrets vom I8ten August 1810) der Staats-Prokurator beieinem Gericht erster Instanz, wenn er mit einem seiner Substi-tute verschiedener Meinung ist. Das Gesetz vom 20sten April1810 enthält ferner (r»n. 48 62) bestimmte Vorschriften überdie Bestrafung der Richter, welche durch ihr Betragen die Würdeihres Standes heruntersetzen. Die verschiedenen Strafen sind:eine einfache Ermahnung (vensure simple) , eine Ermahnungmit Verweis (>s censure sveo reprimsnäe), die provisorischeSuspension. Die Appel-Höfe und die Tribunale erster Instanzurtheilen über ihre eigenen Mitglieder. Die Entscheidungen derletzten: müssen aber vor ihrer Vollstreckung dem Appel-Hof vor-gelegt (soumises) und alle Urtheile der Art dem Großrichter(Justitz-Minister) eingesendet werden.

Nnr wenige Jahre spater, als die französ. Gerichts-Ver-fassung diese letzte Vollendung, durch das Gesetz vom 20sten April18>0, erhalten hatte, stürtzte das Kaiserreich mit allen seinenHerrlichkeiten zusammen. Die Restauration hielt es indessen fürangemessen Alles so -fortbestehen zu lassen, wie sie es vorfand undnur mit behutsamer Hand daran zu rühren. Durch die Charte(sowohl durch die vom J. 18l4srr. 58, als durch die von 1830srt. 49) ward die Unabsetzbarkeit der Richter (mit einziger Aus-nahme der Friedensrichter *) als unabänderlicher Grundsatz indie Constitution aufgenommen. Zugleich ward dadurch dem Kö-nig die Ernennung aller Richter, auch der des Cassations-Hofs,übertragen. (Man sehe die königl. Verordnung vom 15. Febr.1815. Vesevne t. III. p. 166). Nur die Mitglieder der Han-dels-Gerichte werden noch, wie früher unter der kaiserl. Regie-rung, (wovon im 5ten Abschn.) ernannt. Der hohe kaiserl. Ge-richtshof und eben so die Special-Höfe hörten auf; dagegen wur-den, wie wir schon früher bemerkt, der Pairs-Kammer für ei-nige Fälle richterliche Befugnisse beigelegt.

*) Die Zeit, für welche die Friedensrichter gewählt wurden,hat mehrfach gewechselt. Unter der kaiserl. Regierungwurden sie zuletzt vom Kaiser auf unbestimmte Zeit er-nannt, doch konnte ihre Ernennung zurückgenommen werden.