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fcn verhängen kann. *) Bemerkenswerth ist noch, daß (Art. 18)die Stelle eines Advocaten mit der eines Anwalts, für unver-träglich erklärt wird. — Zu den Hülfs - Beamten der Gerichtemuß man endlich auch noch die Notarien rechnen. Allein eswird an einer andern Stelle der schicklichere Ort seyn von den-selben zu reden.
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Wir wollen nun, nachdem wir von den Namen und Be-fugnissen der Richter, so wie der andern bei den Gerichtenmitwirkenden Personen hinreichend gehandelt, zur Erklärungdes gerichtlichen Verfahrens selbst übergehen, wobei wir zuerst(in diesem Z.) von dem Verfahren in Civil-Sachen, und imfolgenden (§. 4) von dem in Criminal-Sachen reden werden.— Die nähere und umständlichere Entwickelung dieses Gegen-standes gehört in die Rechtswissenschaft. Wir müssen uns da-her hier darauf beschränken, dem Leser einen allgemeinen Ueber-blick zu geben, und werden nur bei Punkten, die entwederwegen ihrer Eigenthümlichkeit, oder ihrer Abweichung von dembei andern Völkern und namentlich von dem in unserm Vater-land üblichen Verfahren ein besonderes Interesse darbieten, hinund wieder in ein näheres Detail eingehen. Da die Form,welche die Gerichts - Verfassung in den neuesten Zeiten erhaltenhat, ohne Widerrede die vollkommenste ist, welche wenigstens inFrankreich je bestanden, so wollen wir besonders für das Ver-fahren in Civil-Sachen, wo die neuere Form ganz der altern
*) Auch für die Anwälte war, und zwar schon viel früherdurch das Arrets der Consuln vom 13. Frimaire I. 9(4. Dezember 1800) ein ähnlicher Disciplinar-Rath unterdem Titel: Kammer der Anwälte (ollsindre äes »von«»)angeordnet. (Desenno tom. IV. p. 276, 378), womit manzur näheren Erläuterung das Arrets der Consuln vom 2.Thermik. 2- 10 vergleichen muß tom. IV. i>- 332.
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