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1 (1835)
Entstehung
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Dritter Abschnitt.

Die Französische Gerichts - Verfassung von Ludwig. dem H. bis zu unsern Zeiten.

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Ehe wir von der eigentlichen Gerichts-Verfassung näherhandeln, mögte es nicht unzweckmäßig seyn, Einiges über dieGesetzgebung selbst und die Art, wie die Gesetze erlassen wur-den, voranzuschicken. Unter dem Ersten und auch größtenteilsunter dem Zweiten Geschlecht der Könige kam das Recht Ge-setze zu geben, der ganzen Nation zu. Alle Jahre fand imMonat März oder Mai eine allgemeine Versammlung desVolks Statt, worin alle wichtigen Angelegenheiten berathen,Gesetze gegeben, und Bestimmungen über Krieg und Friedengetroffen wurden. Zu diesen Versammlungen, die gewöhnlichunter freiem Himmel gehalten wurden, und (oampun K-nuioder Llasi *) hießen, hatte außer den Großen, den Bi,schöfen. Herzogen u. s. f. jeder freie Mann Zutritt und gab

*) Man schrieb auch csmpus Alsgi oder Älsckii statt Nsji.In den ersten Zeiten fanden diese Versammlungen den er-sten März Statt, mit welchem Tag die Franken, wie esscheint, das Jahr anfiengen. Nachher wurden dieselben vonPipin dem Kleinen auf den ersten Mai verlegt. DerVerfasser der Lebensgeschichte des H. Remigius gibt alsUrsache dieser Aenderung an, weil die Könige im Mai inden Krieg zu ziehen pflegten. Man sehe beiden Artikel osmpus iVlartius, und vorzüglich die vierteAbhandlung desselben vn - in dem von ihm heraus-gegebenen Leben Ludwigs des H., die besonders hiervoni k)t.'8 iizsemblvos solsnoslles äes Uois äv krmico) handelt.