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Tag der auf diese Weise geschehenen Bekanntmachung erecuto-rische Kraft.
Z« Seite 425 und 426.
Nach dem Gesetz vom lOten September 1807 (veseanetom. IV- x. 434) welches erst nach Einführung des coä. ä.xroce'6. erschien, können alle Urtheile, die zu Gunsten einesEinheimischen gegen einen Fremden erlassen werden, durch per-sönliche Verhaftung (oontraints pgr vorps) vollstreckt werden.Selbst vor dem Urtheil, doch nach dem Erfüll der Schuld,kann der Präsident des ersten Instanz - Gerichts desjenigen Be-zirks, worin der Fremde sich aufhält, die Verhaftung desselbenin den geeigneten Fällen verordnen. — Auch zur Eintreibungrückständiger Zölle und Geldstrafen findet nach einem Gutach-ten des Staats-Raths vom 7ten Fructid. I. 12 (Vesevnerom. IV. p. 356) körperliche Verhaftung Statt. Noch ist alseine Eigenthümlichkeit der französ. Gerichts-Verfassung zu be-merken, daß die Polizei um eine Verhaftung vorzunehmen, nieNachts in ein Haus dringen darf. Dieses ist überhaupt (srt.76 der Constitution von 1799) nur im Fall einer Feuers-brunst, Ueberschwemmung, oder wenn aus dem Hause selbstum Hülfe gerufen wird, erlaubt.
Zu Seite 547.
Die Bestimmung von srr. 55 , 56 der Constitution vomI. 1802 ward durch srt. (60 — 63) der Constitution vom 2.1804 zwar in Etwa gemildert. Es sollte nämlich in dem Se-nat selbst eine Commission von 7 Mitgliedern gebildet werden,um die auf Befehl der Regierung vorgenommenen Verhaftun-gen zu bewachen. Die Verhafteten selbst konnten sich an diese