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menzusetzen. Allein wenn dabei das Urtheil über die That vonGeschwornen ausgehen soll, so müssen sie mit weit größererSorgfalt und nach ganz andern Bedingungen, wie zu den ge-wöhnlichen Assiscn, gewählt werden; wie dieses auch die Con-stituirende bestimmte.
§. 9 .
Die Einführung der Geschwornen-Anstalt in Criminal-Sa-chen ward in Frankreich zuerst durch den Beschluß der consti-tuirenden * *) Versammlung vom ZOsten April 1790 im Allge-
wöhnlichen Amtsgeschäfte ausüben. Hierunter waren alsodie Pairs nicht zu verstehen.
*) Die Frage über die Einführung der Jury beschäftigte dieVersammlung sehr lange und ernstlich. Eine Menge vonRednern wetteiferten, über diesen wichtigen Gegenstandalles mögliche Licht zu verbreiten und die Versammlung zuihren Ansichten zu stimmen. Man findet diese Reden inder Sammlung der Protokolle der Constituirenden. Eineder merkwürdigsten, (die man mit den Gegenreden auch in:(llioix 3o Usz>port8, Opinions, ei äisoours prononcosä ls tribunv kistionslo rlepuis 1789 susga'ä oe sonn.karis 1818- rom. III. s>. 282 findet) ist die von A. Du-port (vom 29sten März 1790). Derselbe bemühte sichdurch alle möglichen Gründe zu beweisen, daß die Einfüh-rung der Jury nicht allein in Criminal- sondern auch inCivil-Sachen durchaus nöthig sey. Ein Punct, worauf ervorzüglich bestand und worüber wir schon oben (S. 383§. 3 dieses Abschnitts) gesprochen haben, war die Trennungder Entscheidung über die Thatsache von der über dasRecht, und zwar sowohl in Civil- als Criminal-Sachen.Die erstere sollte durchaus den Geschwornen überlassenbleiben. Er glaubte, daß ohne diese Trennung sehrviele Urtheile nach der Meinung der Minorität durch-gingen , welches er durch ein paar Beispiele zu be-weisen suchte, wovon wir oben schon Eines mitgetheilthaben. Er führte noch ein Zweites an, welches sichauf das Criminal-Verfahren (oder vielmehr auf das Cor-rectionnelle) bezieht. „Titius klagt den Casus an, ehren-rührige Reden gegen ihn vorgebracht zu haben. Die Zahl der