eine Einrichtung, welche sehr wohlthätig wirkt, um das Ein-förmige des Geschäftslcbcns zu unterbrechen, und den Fleißund die Thätigkeit von neuem zu beleben. Zur Entscheidungvon besonders wichtigen Gegenständen, von Streitigkeiten überden Civilstand der Bürger, Syndicats-Klagcn und Sachen, dienach der Cassation an den Hof verwiesen werden, vereinigensich (srt. 22) zwei Kammern zu einer feierlichen Sitzung (su-äienos solennelle) , in welcher der erste Präsident den Vor-sitz führt. Der Kaiser wünschte seine Gerichte mit demselbenGlanz, wie die ehemaligen Parlamente, umgeben zu sehen.Daher sollte nach dem Beispiel derselben die jährliche Wieder-Eröffnnng der Appcl-Höfe nach den Ferien mit großer Feier-lichkeit geschehen, (srt. 101). Das Gesetz vom 20sten April1810, so wie das kaiserl. Dekret vom gtcn Juli desselb. Jahrs,(vesen. tom, lV. x. 466,474) wovon wir sogleich reden wer-den, bestimmt (srt. 8 und 33,34) dieses noch näher, dahin,daß den ersten Mittwoch nach Wiedereröffnung der Sitzungeneine Versammlung aller Kammern des Hofs, so wie auch derbei demselben angestellten Advocaten und Anwälte Statt findensoll, worin der Gencral-Procurator oder in seinem Namen Ei-ner der General-Advocaten eine Rede über die Art, wie dieJustitz verwaltet worden, hält; die Mißbräuche, die sich etwaeingeschlichen haben, bezeichnet, und nach Gutfindcn seine An-träge zur Abschaffung derselben macht. Der Hof ist verpflich-tet, auf diese Anträge einen Beschluß zu fassen, welcher nebstder Rede des General-Procurators dem Großrichter eingesendetwerden muß. Die Advocaten erneuern bei dieser Gelegenheitihren Eid. — Die General-Prokuratoren beiden Appel-Höfenund eben so die Staats-Prokuratoren bei den Tribunalen derersten Instanz sind (srt. 79, 80, des Decr. vom 30. März 1808)verpflichtet, über die Befolgung der Gesetze und Dicnstverord-nungen zu wachen, und wenn sie in dieser Hinsicht Etwas zubemerken haben, so sind sie befugt zu fordern, daß der Präsi-dent deshalb eine allgemeine Versammlung aller Kammern ansage.
psssent suooessivemsnk Osns toutes les olisrudres."Der älteste Richter (äcr^en) war jedoch von diesem rou-lement ausgenommen.