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1 (1835)
Entstehung
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660
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riet) genommen wurden, und alle sechs Monate wechselten;endlich ans einem Kommissair der ausübenden Gewalt, welcherebenfalls der bei dem Civil-Gericht fungirende, oder Einer sei-ner Substitnte war. Ueberdem erhielt (am. 233) jedes Depar-tement wenigstens drei und höchstens sechs cvrrectionnclle Ge-richte. Jedem derselben stand (wie schon früher S. 613,614 erin-nert worden), als Präsident ein Mitglied des Civil-Tribunalsvor, welches ebenfalls alle sechs Monate wechselte, und zugleichdie Stelle des Directors der Jury versah. Als Richter fun-girtcn dabei zwei Friedensrichter der Gemeinde, in welcher dasGericht seinen Sitz hatte, oder zwei Beigeordnete derselben;auch war ein besonderer Staats-Procurator und GerichtS-Se-crctair dabei angestellt. Die Appellation von den corrcction-nellen Gerichten ging (am. 236) an das Criminal-Gericht desDepartements. Das Erkenntniß über Polizei-Vergehen wardam. 233 dem Friedensrichter *) beigelegt, der in letzter Instanzsprach, wodurch also in doppelter Hinsicht gegen die Bestim-mungen der Constitnirenden angegangen ward.

Bald nach der dritten Constitution, nämlich den 3tcuBrüm. I. 4 (15ten Oktober 1795) erschien das Gesetzbuch überdie Vergehen und Strafen (ooclo äos llvllts er äos peines),wovon im Vorigen schon sehr häufig die Rede gewesen unddessen Character näher bezeichnet worden ist. Was das Ver-fahren in Criminal-Sachen betrifft, so ward das von der Con-stituircnden vorgeschriebene fast beibehalten, und haben wir aufdie wenigen Abänderungen im Vorigen schon meistens aufmerk-sam gemacht. Dasselbe gilt auch von dem Verfahren in Poli-zei- und correctionnellcn Sachen; von dem letzter» jedoch nurin erster Instanz. Das Verfahren, welches das Gesetzbuch vom3tcn Brüm. für die zweite Instanz vorschrieb, kam dem jetztüblichen sehr nahe. In der öffentlichen Sitzung ward voneinem Richter ein schriftlicher Bericht über die Sache erstattet,und darauf die Partheien, und, wenn es nöthig war, auch die

*)Der angeführte am. 233 der Constitut. erwähnt des Frie-densrichters allein. Aber nach dem (ooä. 6. 3. boum. a.4- am. 151), der dieses näher erläuterte, sprach über Po-lizei-Vergehen der Friedensrichter nebst zwei seiner Beisitzer.