Zeugen von neuem vernommen u. s. f. (M. s. ooä. cl. 3. drum.'srt. 1198 — 2051 und vergl. S. 539).
Durch die Constitution vom 22steil Frimaire I. 6 (1799)wodurch die Consular - Regierung eingesetzt ward, gingen mitdem gestimmten Gerichtswesen viele höchst wichtige Verände-rungen vor. Ueber den Tribunalen der ersten Instanz wurden(srt. 61) in Civil-Sachen noch Appcllations-Gerichte eingesetzt,deren Organisation durch das Gesetz naher bestimmt werdensollte. Das Caffations-Gericht, die Geschwornen, die Friedens-Gcrichte wurden (srt. 60, 62, 65) beibehalten. Die Stellender öffentlichen Ankläger hörten auf, und ihre Verrichtungenwurden (srt. 63) den Staats - Procnratoren, die den Titel:Rcgiernngs-Kommissarien (oowmisssire, llu gouverncment)erhielten, übertragen. Es sollte (srt. 73) ein hoher Gerichts-hof (lisute cour) eingesetzt werden, um über die Amts - Ver-brechen der Minister, die (srt. 72) näher aufgeführt sind, zurichten. Die Anklage konnte nur durch ein Dekret des gesetz-gebenden Korps und zwar auf eine Anzeige des Tribunatö undnach vorhergehender Vernehmung oder Vorladung des Ange-schuldigten erkannt werden. (M. s. S. 565.) Das Erkenntnißüber die persönlichen Verbrechen, welche von Mitgliedern derhöchsten Coflegien und Korporationen des Reichs, den Senato-ren, Staats-Räthen n. s. f. begangen wurden, stand (srt. 70)den gewöhnlichen Gerichten zu, doch bedurfte es, um dieselbenanzuklagen, einer vorläufigen Ermächtigung des Korps, demsie angehörten. Die Minister wurden (srt. 71) hinsichtlich dergewöhnlichen (nicht amtlichen) Verbrechen als Staats-Rätheangesehen. Ueber die Verbrechen, welche die Civil- und Crimi-nal-Richter in Beziehung auf ihre Dienst-Verrichtungen begin-gen, urtheilte (srt. 74) das Tribunal, wohin das Caffations-Gericht sie verwies. *) Alle Agenten der Regierung, die Mi-nister ausgenommen, konnten (srt. 75) wegen Handlungen, diesich auf ihre Dienstverrichtungen bezogen, nur in Folge einerEntscheidung des Staats-Raths vor Gericht gestellt werden.Das Erkenntniß gehörte übrigens den gewöhnlichen Gerich-ten an. — Die wichtigste Veränderung indessen, welche die
*) Man vergl. coll. ä'illStr. crim. srt. 479 — 503.