Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
659
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nannt. *) Bei jedem Urtheil einer Section mußten (srt. 220)wenigstens fünf Richter mitwirken. Die Appellation von deinUrtheil eines Departements - Gerichts ging (srr. 219) in Civil-Sachen an Eines der drei nächsten, die das Gesetz bestimmte. **)Die Sitzungen aller Tribunale waren Ort. 208) öffentlich.Die Richter stimmten und berathschlagten im Geheimen; alleindas Urtheil ward öffentlich ausgesprochen. Das gerichtlicheVerfahren im Ganzen blieb fast ungeäudert. (M. s. jedoch dieNote von S. 650 und von S. 654). Durch das Gesetz vom9tcn Ventos. I. 4 (28sten Februar 1796, Hosen. win. IV.I». 135) wurden überdem die gezwungenen Schiedsrichter (sr-Litr-68 (oroös) abgeschafft, (M. s. d. Note von S. 657) , u. s. f.Uebereinstimmend mit den Anordnungen der Constituirenden,ward (srr. 244 der Constitut.) in jedem Departement ein Cri-minal-Gericht eingesetzt. Dasselbe bestand aus einem besondersdafür erwählten Präsident, öffentlichen Ankläger und Gerichts-Secretair, überdem aus vier Richtern, die aus den Mitglie-dern des Civil - Tribunals (den Präsident des letztem abgerech-

*)Nach dem Gesetz vom 4ten Brüm. I. 4 (26sten Oktober1795) wählte jede Section ihren Präsident, und zwar so,daß er seine Stelle bis zur Erneuerung der Sectionen be-hielt. Allein das Gesetz vom 27sten Ventos. I. 4 stelltedie von der Constitut. eingeführte Ordnung wieder her.(Dosen. toin. IV. j-. 127,139).

s*) Man sehe die dem Gesetz vom 19. Vendem. I. 4 (Dosen,toin. II. x. 291) beigefügte Tabelle. Den 17ten Frim.I. 5 (7. Dezember 1796) erschien über diesen Gegenstandein besonderes Gesetz, welches sehr genaue Bestimmungenüber die Wahl des Tribunals, vor welches die Appellationgebracht werden mußte, enthält. (Dosen. tom. IV. x. 166).Waren nur zwei Partheien, so konnte jede (der Appellantund Appellat) Eines der in der Tabelle enthaltenen Ge-richte ausschließen. Waren mehr als zwei Partheien, soentschied, wenn sie sich nicht einigen konnten, das Loos.Man sehe indessen das Gesetz selbst. Nach art. 28 des soeben angeführten Gesetzes vom 19ten Vendem. I. 4 solltedie Wahl des Appellations-Gcrichts, wie früherhin, gesche-hen; welches, da man die Wahl nicht mehr zwischen ste-hen, sondern nur zwischen drei Gerichten hatte, oft Schwie-rigkeiten verursachte.