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(rspxorteur) ernennen. Allein sie berathschlagten öffentlich undstimmten laut. In ein noch näheres Detail einzugehen, läßtdie uns gesteckte Gränze nicht zu, und verweisen wir den Leserauf das Dekret selbst. (Dosen. tom. III. x. 507).
Den 5ten Fructid. I. 3 (22sten August 1795) ward eineneue (die dritte) Constitution eingeführt. Dieselbe enthält überdas Gerichtswesen weit mehrere und mehr ins Einzelne gehendeBestimmungen als die beiden vorhergehenden. Die Richterwurden (mit wenigen Ausnahmen *) (srt. 216) auf fünf Jahregewählt; doch waren sie von neuem wählbar. Die Staats-Procuratoren, welche den Titel Kommiffarien der ausübendenGewalt (oommisssiros äu pouvoir oxöoutik) erhielten, er-nannte und entließ (srt. 216, 234, 245) das Direktorium nachGutdünken. Die Gerichts-Secretarien **) bei den Friedens-,Handels-, Correctionnellen und Civil-Gerichten wurden (nachdem Gesetz vom 19tcn Vendem. I. 4. srt. 24) von dem Tri-bunal, wobei sie fungirten, erwählt, und konnten von demselbenauch wieder entlassen werden. (llesenns r.IH. x.287). Jedes De-partement erhielt (srt. 216 der Constitut.) nur Ein Civil-Tribunalvon wenigstens zwanzig Richtern. Jedes dieser Tribunale theiltesich in mehrere Sectionen. Nach dem Gesetz vom 19. Vendem.I. 4 srt. 20 (vesori. t. n. x. 284) schieden, und zwar nach derReihenfolge (s tour äe rols), alle vier Monate aus einerjeden Section zwei Richter aus, um in eine andere überzugehen.Die Präsidenten der Sectionen wurden (srt. 221 der Constitut.)von dem vereinigten Tribunal mit geheimer Abstimmung er-
*)Die Friedensrichter wurden (srt. 212) nur auf zwei Jahregewählt. Von dem Cassations - Gericht schied (srt. 259)alle Jahre ein Fünftheil der Richter aus. Doch konntendie Ausscheidenden sogleich wieder gewählt werden. Das-selbe galt von den Friedensrichtern.
**) Nach einem spätern Gesetz vom 28sten Frim. I. 5 (Dosen,toi». IV. p. 168) wurden die Gerichts-Secretarien bei denFriedens-Gerichten von dem Friedensrichter allein ernannt,und konnten auch von demselben wieder entlassen werden.Um dieses richtig zu verstehen muß man sich erinnern, daßdamals ein Friedens - Gericht aus dem Friedensrichter undseinen Beigeordneten bestand.