Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
657
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Gerichte hießen (srt. 91) öffentliche *) Schiedsrichter (sr-Kitre,puklies). Die Wahl der Staats - Procuratoren, welche denTitel Kommiffarien der Nation (oomwisssiro» nsrion»ux) er-hielten, ging nach einem schon früher (den 23. Septbr. 1792)erlassenen Dekret des Convents ebenfalls vom Volk aus. (Do-sen. wm. III. x. 465). Nach den beiden Dekreten vom 13tcnund 20sten Oktober 1792 (Dosen, ikiä x. 466) wurden diesel-ben bei den Criminal-Gerichten ganz abgeschafft, und ihreFunktionen dem öffentlichen Ankläger übertragen. Die Frie-densrichter, die Geschwornen-Anstalt und der Cassations-Hofwurden und zwar mit denselben Attributionen beibehalten. (srt.88 , 96 , 98 , 99). Von den Polizei- und correctionnellen Ge-richten geschieht in der Constitut. vom I. 1793 keine Erwäh-nung. Daher blieb es bei den Bestimmungen der Constituiren-den. Den 3ten Brüm. I. 2 (24sten Oktober 1793) erschienein Dekret des Convents über das Verfahren vor den Civil-Tribunalen, woraus schon früher (S. 294) Einiges angeführtworden. Unter andern wurden die Anwälte Ort. 12) gänz-lich abgeschafft, und es blieb den Partheien überlassen, sichdurch Bevollmächtigte (siwples loaäo's llo pouvoir) vertretenzu lassen. Denselben stand keine Klage wegen ihres Honorarszu, doch konnten sie Ort. 15, 16) ihre Auslagen vor den Ge-richten wiederfordern. Die Richter sprachen (srt. 9) auf einebloße mündliche Vertheidigung oder auf eine Denkschrift, dieeiner der Richter in der Sitzung vorlas. Sie konnten (art. 10),um die Aktenstücke zu untersuchen, sich in ein besonderes Zim-mer zurückziehen, auch nach Umständen einen Bericht-Erstattet

*) Nach dem Dekret des National-Convents vom lOten Junr1793 über die Theilung der Gemeinde-Güter (Kiens oom-ruunsux) mußten (8eot. 5. srt. 3.4,5) alle Streitigkeiten,welche eine Gemeinde mit einem Privaten, oder auch miteiner andern Gemeinde über irgend ein Eigenthum odernutzbares Recht hatte, durch eigentliche Schiedsrichter ent-schieden werden, welche die Partheien ernannten, und vonderen Aussprüchen keine Appellation Statt fand. Mannannte sie deshalb auchsrkitros koroes." Das ange-geführte Dekret enthält umständliche Vorschriften über dasVerfahren vor diesen Schiedsrichtern. (Deseone tow. >ll.x. 65.)