Cassations- Gerichts auf vier Jahre, die der übrigen eben ge-nannten Gerichte auf sechs Jahre, endlich die Friedensrichterund deren Stellvertreter auf zwei Jahre von den Urversamm-lungen (ss8vmklöes primäres) des Kantons gewählt werden.
Alle erhielten zwar ihre Bestallung vom König; 'alleindieser durfte sie den vom Volk gewählten nicht verweigern,(veer. 6. 16. ^our 1790. tit. 2. grt. 3,6). Nur die Wahlder Staats - Procuratoren, die den Titel Kommissaire des Kö-nigs erhielten, blieb dem König überlassen, welcher sie auf Le-benszeit ernannte. Auf Lebenszeit wurden auch die Gerichts-Secretarien (grokLers) sowohl der Distrikts- als Friedens,Gerichte und zwar von den Richtern selbst gewählt. Die Ge-richts-Secretarien bei den Criminal-Gerichten wurden von denWahlversammlungen, jedoch ebenfalls auf Lebenszeit, ernannt.(Oosonne tow. HI. p. 191, 192, 204, 223, 227, 333).
Es gab auf diese Weise bei allen Gerichten keine auf Le,benszeit ernannten Beamten, als die Staats-Procuratoren und >die Gerichts - Secretarien. Erstere sollten dadurch gegen denHof, dem man mißtraute, eine mehr selbstständige Stellungerhalten. Damit, wenn etwa keiner der vorigen Richter ei-nes Tribunals wieder gewählt würde- nicht das Tribunal selbstmit allen Erinnerungen unterginge, mußte doch außer demStaats-Procurator, der kaum als ein Mitglied desselben anzu-sehen ist, noch ein beständiger Beamter dabei seyn. Man be-stimmte sich für den Gerichts - Secretair, dem auch die Aufbe-wahrung aller Acten anvertraut ist. Bei den Distrikts- und Frie-dens-Gerichten war die Ernennung derselben den Richtern über,lassen; bei den Criminal-Gerichten, wo die Richter jedes Viertel-jahr wechselten, ging sie von den Wahlversammlungen aus. —Alle diese Bestimmnngen blieben während der Revolution (biszur Consular - Regierung) fast ungeändert. Die Richter wur-den durchaus vom Volk gewählt. Nur die Art wie- und dieZeit für welche sie gewählt wurden, erlitten einige Abänderungen.Nach der wilden Constitution vom I. 1793 (art. 95, 97, 100)wurden alle Richter ohne Ausnahme uur auf Ein Jahr gewählt.Die Criminal-Gerichte wurden nicht abwechselnd mit den Rich-tern der Civil-Gerichte besetzt; sondern das Volk wählte(art. 97 ) besondere Richter dafür. Die Mitglieder der Civil,