geschehe. In der öffentlichen Sitzung des Criminal--Gerichtstrug er die gegen die Angeklagten gesammelten Beweise vor.Nachdem die Geschwornen ihre Erklärung abgegeben, hörteseine Wirksamkeit auf,*) und die des Staats-Procurators fingan. Dieser letztere wachte darüber, daß allenthalben die gesetz-lichen Vorschriften und Formen beobachtet würden. Er trugdaher nach der Erklärung der Geschwornen auf die zu erken-nende Strafe an, legte, wenn es nöthig war, Cassation ein,und betrieb die Vollstreckung der Urtheile; .welche Pflicht ihmsowohl in Civil- als Eriminal-Sachen allezeit oblag, wenn beider Vollstreckung eines Urtheils die öffentliche Ordnung inte-resfirt war. (Ueo-. 6. 16. 1790- rir. 9. srr. 5).
Was nun endlich noch die Ernennung der Richter betrifft,so wählte die National - Versammlung hierin eine Maßregel,welche mit den wahren Interessen des Volks eben wenig alsmit den Grundsätzen einer monarchischen Verfassung vereinbarwar. Die Richter sollten nämlich von dem Volk **) und zwarnur auf eine bestimmte Zeit gewählt werden, wobei die Vori-gen immer wieder von neuem wählbar blieben. Die Mitglie-der des Cassations-Gerichts und der Distrikts - Gerichte, ebensodie Präsidenten und öffentlichen Ankläger der Criminal-Gerichtesollten von den Wahlversammlungen (ssseloklöos ölooroesles)der Departements oder Distrikte , und zwar die Mitglieder des
*)Weun ein Angeklagter, den die Geschwornen frei gespro-chen hatten, noch eines andern Verbrechens beschuldigtwar, so konnte nach »in. 427 des Gesetzb. vom 3. Brüm.I. 4 der Präsident entweder von Amtswegen oder auf denAntrag des öffentlichen Anklägers verordnen,daß er von neuem verhaftet ward. Das Dekret der Con-ftituirenden vom I6ten September 1791 und eben so diedarüber erlassene Instruktion vom 29sten September 1791spricht von diesem Fall nicht.
**) Wenn die Stellen nicht von jeher verkäuflich gewesen wä-ren, so würde wahrscheinlich Niemand gewagt haben, einensolchen Vorschlag zu machen. Allein eben wegen dieserVerkäuflichkeit, stand dem König schon lange das Recht, zuden Richterstellen zu ernennen, nicht mehr zu. Es wardalso in dieser Hinsicht eigentlich Nichts neues eingeführt.
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