654
urtheilen konnte. Dieses Urtheil ward indessen erst Doll;ei-gen, wenn es (art. 17) dem Präsident des Distrikts - Gerichtsvorgelegt war, welcher, nach Anhörung des Staats-Prokura-tors, die Vollstreckung erlauben oder verweigern, oder auch dasUrtheil mildern konnte.
Das Dekret vom I6tcn August 1790 enthalt über die Cri-inknal-Justitz nur wenige einzelne Bestimmungen; (Z. B. daßdie Verhandlungen öffentlich seyn und Geschwornen zugezogenwerden sollen). Das Dekret vom 20sten Januar 1791 (Do-sen. wm. III. x. 291) holte dieses nach. Gemäß demselbenward in jedem Departement ein besonderes Criminal-Gerichteingesetzt. Jedes dieser Tribunale hatte seinen eigenen Präsi-sident, Staats-Procurator, öffentlichen Ankläger und Gerichts-Secretair. Uebcrdcm bestand es aus drei Richtern, die abernicht beständig bei demselben fungirtcn,'sondern, alle drei Mo-nate, abwechselnd aus den Mitgliedern der Distrikts-Gerichtegenommen wurden. Bei jedem Urtheil mußten (srt. 2) dreiRichter (den Präsident mitgerechnet) mitwirken. Das nähereVerfahren vor diesen Gerichten ward erst durch das Dekret vom16ten September 1791 geordnet, worüber im Vorigen schonumständlich geredet worden. — Als ein neuer in dem ehemali-gen Frankreich unbekannter Beamter trat dabei der öffentlicheAnkläger auf, von dessen Funktionen und nähern Verhältnissenzu dem Staats-Procurator (oominisssire 3n kioi) wir eben-falls schon das Wesentliche im Vorigen angeführt haben. *) **)Er hatte die Oberaufsicht über alle Beamten der Sicherheits-Polizci, und sollte vorzüglich darüber wachen, daß die Verfol-gung der Verbrecher mit der gehörigen Kraft und Schnelligkeit
*)Auch diese Familien - Gerichte wurden durch das Gesetzvom 9tcn Ventos. I. 4 (28stcn Februar 1796) abgeschafft.(Dosen. tom. IV. x. 135). Eigentlich waren sie "es schondurch die Constitut. vom I. 3 (1795), indem sie in die-selbe nicht aufgenommen waren.
**) Näheres sehe man in dem Dekret selbst. Auch nach demvoll. 3. 3. drum. s. 4. blieben die Funktionen des öffent-lichen Anklägers und seine Verhältnisse zu dem Staats-Procurator (damals oommisssiro stn pouvoir exöoutik)fast dieselben. M. s. dieses Gesetzbuch (art. 278—299).