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allen vor die Distrikts-Gerichte gebrachten Civil - Prozessen,mußten die Partheien im Anfang erklären, ob sie in letzterInstanz beurtheilt seyn wollten. Willigten beide ein, so spra-chen die Districts-Gcrichte in letzter *) Instanz, (tit. 4. 6).
Das ganze Dekret vom löten August 1790 über die Justitz-Organisation war, nebst allen folgenden, die S. 642 in derNote erwähnt worden, nur ein vorläufiges, und ward von derconstituirendcn Versammlung auch nur als ein solches verkün-digt. „Das Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren" heißtes (tit. 2. srr. 20) „soll umgeändert werden, so daß dasselbeeinfacher, schneller und minder kostbar wird." „Bevor dieNational-Versammlung über die Vereinfachung des gerichtlichenVerfahrens verfügt hat" heißt es ferner srl. 34 des De-krets vom ötcn März 1791 **) „sollen die Anwälte genau dasdurch die Verordnung vom I. 1667 und die spätern Gesetzevorgeschriebene Verfahren befolgen." Doch wurden außer denschon oben bemerkten noch einige andere Veränderungen einge-führt. Nach demselben Art. 34 des Dekrets vom 6. März 1791ward es durchaus untersagt den Richtern eine Bittschrift einzurei-chen, um den Gegner vor Gericht laden zu dürfen, es wäre dannum eine Abkürzung der Fristen nachzusuchen. Ferner sollte inschriftlich verhandelten Sachen jede Parthei höchstens zweiSchriften übergeben. Auch sollte an denjenigen Orten, wo esgebräuchlich wäre, ein Inventarium der Beweisstücke anzufer-
*)Die National-Versammlung war, wie man leicht denkenkann, der Appellation nicht günstig. Sie wünschte alleRechtsstreitigkeitcn durch Schiedsrichter in erster und zu-gleich letzter Instanz abgemacht zu sehen. „ I/si-Kitr-sAs
etgnt le mo^eii >6 plus rsisonnsblv cko teeminer losconieskstions entre les oito^ens, les logislstur-es ns^ourront kairs sueunes clispositions >^ui lenüroient ückiminuer , soit Is ksveur soit lekliosoito lies oompro-mis." (tit. 1 . srt. 1 ). Von den Ansprüchen der Schieds-richter fand nur dann eine Appellation Statt, wenn diePartheien sich das Recht zu appelliren ausdrücklich vorbe-halten hatten, (nr. 1. srl. 4).
**)Uesen. wm. III. p. 285. Di.ses Dekret war eine Erläu-terung und Erweiterung desjenigen vom 16. Aug. 1790.