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1 (1835)
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648
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alle Appellationen von den Aussprüchen des erster» Tribunalsgingen, (art. 4 , 5 ). Was die Wahl aus diesen sieben, in je-dem einzelnen Fall, betrifft, so konnte der Appellant sowohl alsder Appellat ohne Angabe der Gründe, drei derselben aus-schließen. (srt. 6 , 7). Der Appellant mußte dieses schon durchden Act, wodurch er die Berufung einlegte, und der Appellat*)durch eine dem Secretariat mitgetheilte Anzeige thun, und zwarunter Strafe von dem Verlust dieses Rechts. Ort. 10,11).Waren nur zwei Partheien, so blieb, wenn jede ihr Recht voll-ständig gebrauchte, nur Ein nicht ausgeschlossenes Tribunal

oder in der ersten Instanz den nämlichen Vertheidiger hatten,sich durchaus über die Tribunale, die sie ausschließen wollten,vereinigen. Gab es in erster Instanz mehr als zwei Partheienvon verschiedenen Interessen, so ward die Zahl der Tribuna-le, die jede ausschließen konnte, so vermindert, daß immerwenigstens Eins übrig blieb, welches nicht ausgeschlossenward. So konnte z. B. bei einer Zahl von drei Partheienjede nur zwei Tribunale- und bei einer Zahl von vier bissechs Partheien jede nur Eines der sieben Tribunale ausschlie-ßen. Stieg die Zahl der Partheien über sechs, so wandte derAppellant sich an das Direktorium des Distrikts,**) welchesden sieben in der Liste enthaltenen Tribunalen so viele neuehinzufügte, als es Partheien über sechs gab. (srt. 8,9). Bei

*)Was die Zeit betrifft, innerhalb welcher dieses geschehenmußte, so heißt es tit. 5. al-t. 10. ls kuitsino

Dgnells sprss la siAnistoittioa <^ui leur ets lsits

clo I'sppel. " Dieses sind die acht Tage, innerhalb derennach der ehemaligen Gerichts - Verfassung der Appellantseine Appellation zurücknehmen konnte. M. s. kerriors

Slt. sntici^»ör.

**) Die höchste Verwaltungs-Bchörde des Distrikts.

übrig, vor welches also die Sache gebracht ward. Ort. 12).

War dieses nicht, und es blieben mehr als Ein nicht ausge- !d

schlossenes Tribunal übrig, so hatte diejenige Parthei die Wahl, La

welche in der Appellations - Instanz zuerst vorladen ließ, und !n

bei gleichem Datum der Appellant, (art. 13). Waren mehr im

als zwei Parthcien, so mußten diejenigen, die dasselbe Interesse A