den auch die Berathungen der Mitglieder der Familie zurWahl eines Vormunds u. d. g. vorgenommen, jedoch mit derVerpflichtung, die Entscheidung aller darüber entstehenden ge-setzlichen Streitigkeiten an die Distrikts - Gerichte zu verweisen.
Von den Funktionen der Friedensrichter in Criminal - Sa-chen (als Beamten der gerichtlichen Polizei) ist schon (tz. 4.)das Nöthige erwähnt worden, und von denjenigen, die sie inPolizei- und correctionnellen Sachen ausübten, wird sogleichdas Nähere angeführt werden.
Jeder Distrikt *) erhielt überdem ein Civil-Tribunal (tit. 4.srt. 112), welches wenigstens aus fünf Richtern, den Präsi-dent mitgerechnet, **) vier Ergänzungs-Richtern (supploants),einem Gerichts - Secretair und dessen Stellvertretern und dennöthigen Beamten des öffentlichen Ministeriums, (wovon derErste den Titel königl. Kommissar loornmisssil'o <lu roi) erhielt)bestehen sollte. Diese Gerichte waren, wenn sie aus sechs Rich-tern bestanden, in zwei Kammern getheilt. Jedes Urtheil in Sa-chen, wovon Appel Statt fand, und auch wo schon von einemfriedensrichterlichen Urtheil appellirt war, sollte wenigstens vondrei- und jedes andere in letzter Instanz erlassene wenigstensvon vier Richtern ausgehen, (rit. 4- srt. 7). In Sachen, de-ren Werth nicht über 1000 Livres betrug, entschieden die Di-strikts - Gerichte gleich in letzter Instanz. In den übrigen fandzwar eine Appellation Statt; allein es waren dafür keine eigenenGerichte bestellt, sondern die Berufung ging von einem Districts-Gericht an ein anderes (Door. ä. 16. ^ollt 1790- tit. 5, Do-sen. torn. m. x. 215). Es stand den Partheicn frei, sich überirgend ein Tribunal im ganzen Reich zu vereinigen, dem sie dieEntscheidung in der Appellations - Instanz übertragen wollten(srt. 2). Für die andern Fälle (wo sie sich hierüber nicht ei-nigten) ward bei jedem Tribunal eine Liste von sieben in derNähe befindlichen Tribunalen, wovon Eines wenigstens außer-halb des Departements genommen ward, angefertigt, wohin
*)Ein Distrikt kam nahe überein mit dem, was jetzt ein Ar-rondissement heißt.
**)Der zuerst ernannte Richter war zugleich Präsident desTribunals, (tit. 4. srt. 3- Dosen, toill. III. x. 208).