öffentlichen Ministeriums, wenn sie ihre Anträge schriftlich mach-ten, deren zu. Nach den Vorschriften der Gesetze sollteder Präsident dieselben jedesmal bestimmen, und den Betragmit eigener Hand unter die Urkunde des Urtheils setzen.In der Ausübung ward dieses indessen nicht sehr genau beob-achtet. Der Präsident bemerkte zwar den Betrag der Spöttelnunter dem Urtheil, richtete sich indessen hierbei meistens nachdem Vorschlag des Referent. Konnten diese beiden sich nichtvereinigen, so entschied, nach der Gewohnheit der meisten Ge-richte, das ganze Kollegium. — Um die Partheien gegen Er,Pressungen zu schützen, war ferner den Parlamenten und über-haupt allen Oberrichtern aufgegeben, bei den Appellationen aufdie von dem Unterrichter angesetzten Spötteln zu merken, dieSumme nach Gutfinden zu mäßigen und die Erstattung dersel-ben zu verordnen, selbst wenn in dieser Hinsicht keine Appeleingelegt war. *) **) — Die Partheien entrichteten die Spöttelnan den Gerichts - Secrctair, welcher letztere sie dem Referentzustellte. Den Partheien durfte die Mittheilung der Urtheileu. s. f. nicht verweigert werden unter dem Vorwand, die Spor-tcln seyen noch nicht bezahlt. ***) (öll. 3. 1673. srt. 6)-
*)33it 3. Nsrs 1673- srt. 1 und 4. Die oben angeführtenArtik. der frühern Verordnungen stimmen hiermit fast wört-lich überein. — Bei einigen Präsidial- und andern Unter-Gerichten war der Mißbrauch eingcschlichen, daß sogaralle bei der Erlaffung eines Urtheils gegenwärtigen RätheSpötteln nahmen, welches durch srt. 31 der Verord. vonRoussillon vom I. 1563 verboten wird.
**)ö3it 3. 1673 srt. 16. ,,3'en 3onner la restitution tank
xsr la rspporteur gue psr oelui gui les surs tsxäeset 3'^ user 3o Is plus granäs severite et snimsävsr^siou, s'il ^ eellet." Die oräon. 3. Llois srt. 128 stimmtfast wörtlich hiermit überein.
***) Ehemals hatte sich sogar der Mißbrauch ekngeschlichen, daßdie Spötteln vor Entscheidung des Prozesses bezahlt wer-den mußten. Man findet in den alten Registern des Par-laments bei einem Prozeß am Rande bemerkt: non 3eli-lreretur 3oneo solvsntur speoies. Dieses ward aber imI. 1437 durch einen Parlaments-Beschluß verboten, dendu Luc lir. IV. äe ser arrots tit. 5. srt. 10 anführt.