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Auch dursten die Gerichte keinen erecntorische'n Befehl zur Ein«treibung derselben erlassen. Doch war es erlaubt, einen solchender Parthei auszufertigen, welche sie vorgeschossen hatte,(mt. 7). *)
Man sieht hieraus, daß die Gesetze in Beziehung auf die-sen Gegenstand streng genug waren. Allein da sie das Uebelin seinem Wesen bestehen ließen, so dauerten die Klagen desPublikums immer fort. Die Richter konnten indessen von ih-ren Besoldungen, die in Frankreich fast für alle Gerichts-Per-soncn äußerst gering waren, und selbst jetzt noch zu gering sind,nicht leben. Die Gesetze verboten ihnen übcrdem, Handels-Geschäfte oder irgend ein Gewerbe zu treiben. Auch Neben-ämter von den Grundherrn und geistlichen Corporationen durf-ten sie nicht annehmen. Obschon dieses im Ganzen zu billigenund der richterlichen Würde angemessen war, so hatte es dochdie fast nothwendige Folge, daß die Richter durch die Spor-teln **) dasjenige und selbst noch mehr als das nachholten,was der Staat ihnen an Besoldung entzog.
*) Gewöhnlich that dieses die Parthei, welche den Prozeßgewonnen hatte „sin8i ^u'il est sovoutumö" heißt esam Ende des angeführten sri. 7- Ucberhaupt scheint dasVerbot den Parthcien die Mittheilung des Urtheils vorBezahlung der Sporteln zu verweigern, sich auf die bloßeMittheilung, was geurtheilt worden, nicht auf die förm-liche Ausfertigung des Urtheils erstreckt zu haben.
**)Die Sporteln wurden, wie wir so eben erinnert haben,für die Durchlesung der Acten und die Erstattung desschriftlichen Berichts bezahlt. Ucberdem erhielt jeder ein-zelne Richter, der für seine Person mit einem besondernGeschäft, Abhörung von Zeugen, Untersuchung an Ortund Stelle (äescente 8ur >88 lieux) u. d. g. beauftragtward, auch eine besondere Vergütung. Vergütungen die-ser Art hießen nicht Sporteln (exico8) sondern „vscs-lions."