Geld angeschlagen/) behielten indessen ihren ursprünglichen Nah-men : stpioos (Gewürze) immer bei, welches mit den bei dendeutschen Gerichten üblichen Sportcln übereinkommt. Die Un-vermögenheit des Staats, den Richtern eine hinreichende Be-soldung anzuweisen, machte diese Sportcln auch je länger jemehr zu einem nothwendigen Uebel. Die Gesetze, welche aufdie lauten Klagen mehrerer Stände-Versammlungen, insbeson-dere der von Tours im I. 1483, hierüber erlassen wurden,beschränkten sich daher auf Vorschriften, *) **) um sowohl denBetrag dieser Sportcln zu mäßigen als auch die Entrichtungund Beitreibung derselben gewissen Regeln zu unterwerfen.Die Verordnungen von Roussillon srt. 31, von Moulins si-r.14, von Blois srl. 127,128 und vorzüglich das Edict Lud-wigs des Vierzehnten vom März 1673, welches im Besondernvon diesem Gegenstand handelt, enthalten solche Vorschriften.Die Sportcln wurden", wenigstens ehemals, nicht als eigent-liche Gerichtskosten angesehen. Sie wurden nicht für das Ur-theil, sondern für die Mühe des Durchlefens der Acten und derBericht-Erstattung bei schriftlich verhandelten Prozessen gegeben
( ,, eu 08gsrst sn Igben? änstit rgpxortenr ä ls visitsUon er«xtrsiot stu prooss" sagt srt. 31 der orst. st. Uous 8 ilIon).Daher kamen nur dem Referent und auch den jBeamten .des
*) Man kennt ein merkwürdiges Beispiel vom 12ten März136S, daß der Gerichtshof einem Herrn von Tournon aufsein Gesuch erlaubt hat, für die Sportcln seines Prozesseszwanzig Goldfranken (vingt lrsnes st'or) zu bezahlen,welche Summe unter die beiden Referenten getheilt ward.M. s. d. Encycloped. Art. „stxioos."
**)Das Edict Ludwigs des Vierzehnten über die Gebührender Richter (stpioes, vsomionH vom März 1673, welchesebenfalls Jousse mit Anmerkungen herausgab, sagt in derEinleitung: „I.a justioo stovsrN 08tre renstuo gratuito.rneni, Uusago sto 8 Cooles Procosten 8 a nosnmoin 8 iulro-stuit en lstvour stes jug 68 guelgue 8 rötribuNon 8 r>i»stölü stsg guo nou 8 leur svons socorsto 8 , storiL
nou 8 svon 8 ivieniion sto nour vbarger ü Isvenii-, lorsguvI'etst sto N08 sllsir 68 lo zrorrnettrs. Oeponstant nousavon 8 re 8 o 1 n st'^ pourvoir xsr un tempersinont convo-nsblo oto."
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