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1 (1835)
Entstehung
Seite
637
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den wirklich bis zur Revolution pünktlich beobachtet, wozu in-dessen die später eingeführte Verkäuflichkcit der Stellen sichermehr als die Ehrfurcht vor dem Edict Ludwigs des Eilftenbeigetragen hat.

Die Kosten, zur Unterhaltung der Justitz und insbesonderedes gerichtlichen Personals wurden nach Verschiedenheit derZeiten ebenfalls verschiedentlich beigebracht und ausgetheilt.

Als das Lchns-Recht noch in seiner vollen Macht bestand,war die Verpflichtung sich bei den Gerichts - Sitzungen eben sowie die sich bei den Fehden des Lehnsherrn einzufindcn, eineder Bedingungen, unter welchen die Vasallen ihre Lehen besa-ßen. Es bedurfte also damals zur Besoldung und Entschädi-gung der Richter keiner besondern Fonds, da die unvermeid-lichen Gerichtskosten durch die Geldstrafen (amenlles) mehr,als hinreichend gedeckt waren. Auch nachdem die Gerichte un-ter Ludwig d. H. eine der spätern mehr ähnliche Form ange-nommen hatten, scheint die Gerechtigkeit den Partheicn unent-geldlich ausgetheilt worden zu seyn, da in den Gesetzen diesesFürsten (liv. I. ollgp. 92) ausdrücklich gesagt wird, daß beiden weltlichen Gerichten nur in drei oder vier Fällen *) eineVerurtheilung in die Gerichtskosten Statt finde. Carl derSchöne soll der Erste gewesen seyn, der im I. 1324 den welt-lichen Richtern geboten hat, die Parthcien in die Gerichtskosten

*)In der Encyclopcd. wird Art.epioes" einer VerordnungLudwigs d. H. (wie es scheint vom I. 1254) erwähnt,nach welcher die Partheien bei dem Anfang eines jedenProzesses (nach Art der röm. ckeeima Utium) den zehntenTheil von dem Werth des streitigen Gegenstandes als Un-terpfand niederlegen mußten. Die obsiegende Parthei er-hielt dasselbe zurück, aber das Unterpfand des unterliegen-den ward zur Deckung der Gerichtskosten verwendet.Ich habe nicht Gelegenheit gehabt mich zu überzeugen, obeine solche Verordnung sich in den oräonnsno. ck. (.ourre,oder sonst wo findet. Sonderbar bleibt es aber immer,daß sie dem in den msblissem. angeführten geradezu wi-derspricht. Doch erhielt auch nach den Gesetzen der Wcst-gothen (tit. 1. Iil>. 2» olisp. 25) der Richtervigesimum,soliäum pro latzore so juäiesta causs so legitime cke-libersts."