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1 (1835)
Entstehung
Seite
629
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und Finanz-Beamten ihre Stellen nicht allein auf Lebenszeit,sondern auch als ein auf ihre Erben übergehendes Eigenthumbehalten, unter der Bedingung, daß sie jährlich und zwar gleichim Anfang des Jahrs eine gewisse Abgabe bezahlten. Unterderselben Bedingung sollte auch, wenn sie. zu Gunsten einesAndern auf ihre Stellen Verzicht leisteten, diese Verzichtleistungihre Wirkung haben, selbst wenn sie, (wie es nach dem Edictvon Franz dem Ersten erforderlich war) diesen Act nicht umvierzig Tage überlebten. Die Regierung ging diesen Vor-schlag ein. Er ward dnrch einen Beschluß des Staats-Rathsvom 4ten Dezember 1604 angenommen, und durch ein königl.Edict vom 12ten desselben Monats bestätigt. Man wagte nichtdasselbe dem Parlament oder den andern obersten Gerichtshöfen(cours sollvorsioes) zuzuschicken, sondern ließ es in einer Si-tzung des Siegelamts (ä l'suüienoo äu soosu), die im Innernder Kanzley gehalten wurde, verkündigen. Späterhin wardes doch auch bei den Parlamenten einrcgistrirt. Dasselbe kamüberhaupt in ganz Frankreich im vollestcn Maße in Ausübung.Die Abgabe selbst ward nach ihrem Erfinder: kauletto ge-nannt. Im Anfang betrug sie den sechszigsten Theil des Werthsder Stelle. Der Betrag wechselte indessen mit der Zeit man-nichfaltig und ward im I. 1771 auf ein Proccnt von demWerth der Stelle gesetzt, so daß die Abgabe auch den Nameno.ontiöwo äooier erhielt. Sie mußte jedes Jahr innerhalbeiner gewissen Frist bezahlt werden, sonst war das Recht desInhabers der Stelle verloren. Allein auch seine muthmaßlichcnErben, so wie seine Gläubiger, konnten sie für ihn bezahlen. *)

*)Um dem großen Nachtheil, der dadurch für Einige durch dieNachlässigkeit eines Andern erwachsen konnte, zuvorzukom-men, ward durch einen offenen Brief vom 27stcn Februar1780 verordnet, daß das Nichtbczahlen der kaulono keineandern Folgen haben sollte, als daß der Nachfolger diebei jedem Besitz-Wechsel einer Stelle zu entrichtenden Rechtedoppelt bezahlen müsse, (ülerlin Köpers, art. ksrties VL-ruell68). Uebrigens ward diese Abgabe auch wobt füreine aufeinmal bezahlte Summe abgekauft. Dieses legtemau zuweilen den Inhabern gewisser Stellen als einenothwendige Bedingung auf. Durch Erfüllung derselbenward die Stelle ihr volles Eigenthum. Hierdurch entstan-