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1 (1835)
Entstehung
Seite
628
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daher noch eine längere Zeit in den Gerichten als Grundsatz,daß die Richterstellen durchaus nicht verkäuflich seyen. Alsdas Parlament endlich sah, daß dem Uebel nicht mehr zusteuren sey, so hob es im I. 1597 den eben angeführten Eid,den jedes Mitglied bei seiner Aufnahme leisten mußte, auf.Um indessen die Folgen dieses Mißbrauchs minder schlimm zumachen, hatten schon die Stände von Orleans (im I. 1560)verlangt und es war durch die Verordnung von Moulins , dieim I. 1566 unter dem Einfluß des berühmten Kanzlers äs I'IIo-xlrsl erlassen ward, (srt.9 11) zum Gesetz erhoben worden, daßdie Richter nur nach einer vorhergegangenen Untersuchung ihresLebenswandels, so wie nach einer bestandenen Prüfung zurAusübung ihrer Stellen zugelassen werden sollten. Nach(sm. 10) sollte diese Prüfung in Gegenwart mehrerer Mitglie-der des Parlaments und zwar so vorgenommen werden, daßder zu Prüfende über Stellen, die sich bei einem zufälligenAufschlagen der Gesetzbücher ergäben, die gehörige Erklärungzu machen hätte. Besondere vorher ausgewählte Aufgabensollten den Kandidaten nicht gegeben, ihnen auch keine Fristzum nähern Studiren bewilligt werden. * *) Um für fähigerklärt zu werden, mußte Einer wenigstens zwei Drittheile derStimmen der Commiffarien für sich haben. Allein auch diesesMittel war von geringem Erfolg. Endlich wurden unterHeinrich dem Vierten durch einen Beschluß des Staats-Rathsvom 4ten Dezember 1604 die Stellen nicht allein für verkäuf-lich, sondern gegen Erlegung einer gewissen Summe für erblichund wieder veräußerlich (Ksreäitsires er slis'nsdlss) erklärt.Der Erfinder davon war ein gewisser Carl Paulet, Secretairder königl. Kammer. Nach seinem Vorschlag sollten alle Jnstitz-

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