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Nach Einführung der Inlette ward nämlich jede Stelleals ein Theil des Vermögens und zwar des unbeweglichen an-gesehen , der bei dem Absterben des Vaters zur geschwisterlichenTheilung kam. Die Aemter konnten sogar zur Hypothek ge-stellt und eben so (nach dem Edict vom Februar 1683) aufGesuch der Gläubiger gerichtlich verkauft und der Ertrag unterdieselben vertheilt werden. Ludwig der Vierzehnte setzte (durchzwei Edicte vom Dezbr. 1665 und Aug. 1669) für jede Stelleeinen bestimmten Preis fest, über welchem sie nicht verkauftwerden sollten. Obschon dadurch die Stellen gerade zu füreinen Handels - Artikel erklärt wurden, so ward doch in derThat die Willkühr der Privaten bei diesem Verkauf dadurcheingeschränkt, und der Monarch trat in das Recht, seine Beam-ten zu ernennen, dessen er sich nie hätte begeben sollen, zumTheil wieder ein. Nämlich der Ansicht gemäß, die man gleichbei Einführung der Verkäuflichkeit der Stellen unter Franzdem Ersten aufstellte, sollte das Geld, das man dafür in diekönigliche Kasse bezahlte, nur ein Darlehn seyn. Hierausschloß man ferner, daß bei dem Verkauf einer Stelle die Ucber-tragung des Titels von der des Geldwerths (Knsnoo) wohl zuunterscheiden sey. Das Erste, die Verleihung des Titels, ge-höre unstreitig dem König, allein um dieses Recht ausüben zukönnen, sey derselbe verpflichtet, dem Inhaber oder frühernAnkäufer der Stelle die vorgeschossene Summe vorher zurück-zuerstatten. In diesem Sinn sind auch die oben angeführtenEdicte Ludwigs des Vierzehnten (vom Dezbr. 1665 und vom
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den zuletzt in Frankreich vier Gattungen von Stellen,Istens solche, die durch Ablauf der ksulone volles Eigen-thum ihrer Besitzer waren; 2tens solche, die der ksulensunterworfen und nur solange als diese regelmäßig bezahltward, Eigenthum des Inhabers blieben; 3tens solch«, dieder Besitzer vermöge der ihm verliehenen Anwartschaft(snrvivsnce) erhalten hatte, wofür er an den König einBestimmtes bezahlen mußre; 4tens diejenigen Stellen, wo-zu der König nach eigenem Willen ernannte, und woraufrein Privatmann ein beson> s Recht hatte. Von derletzten Art war unter and- .r Stelle des Kanzlers vonFrankreich und die der er, -n Präsidenten bei den Parla-menten.