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eine Richterstelle besetzt werden soll. Denn Gerechtigkeit kannnur von gerechten Männern ausgeübt werden. *)
Diese Beschwerden beziehen sich, wie wir schon erinnerthaben, vorzugsweise auf die Untergerichte. Von den Gerichts-höfen, den Parlamenten, ist darin nicht die Rede. Das Amteines Parlaments-Mitglieds war, wie man sich aus dem Vori-gen erinnern wird, anfangs nur eine für eine bestimmte Zeitertheilte Commission. Da indessen diese Commissarien alleaus dem königl. Staats-Rath genommen wurden, so waren sietheils dem König unmittelbar bekannt, theils hatte derselbeauch das höchste Interesse nur tüchtige Männer zu wählen.Nachdem aber das Parlament (im I. 1302) seinen beständigen
*) Aehnliche Klagen waren schon mehrmals vorgekommen.Im I. 1356 unter Carl dem Fünften (der damals nurRegent war) ward unter die Beschwerden der zu Paris(im Januar) versammelten Stände auch Folgendes aufge-genommen: „item ga'il plüt L Nr. Is Duo (Obsries V»),rjue toas veux 6es6its olLce» et lous ceux gui seroient2 >re 8 6n vorps äe N. le Duo, sursssent Hii'ils ne ke-roievt, ni xrooureroient etre (sit a part, vers N. !sDuo bsillis, seneebsux, prevüts, vioomtes, cbätelains,espitsiaes, ne grsväs okkviers, si es v'etoit psr N. !sDuo et son grsnä-eonseil, psr bovve et instre äelibe-rstion en ar<^ o/)?ces el »o-r area?
Der König erließ darauf im folgenden März 1356 die soeben angeftlhrte Verordnung, nach welcher (art. 47) alleseine Person umgebenden Beamten, der Kanzler, die Re-gneten - Meister, Kammerherrn u. s. f. auf die Evangelienschwören mußten, daß sie nie bei ihm (dem König) per-sönlich um die Stelle eines Amtmanns u. s. f. für Jemandanhalten, sondern es ihm wissen lassen wollten, damit erüber die Verdienste der von ihnen empfohlenen Personensich mit den Mitgliedern seines Staats-Raths (gens 6a-6it grsn6 oonseil) berathen könne. „ Oar nolrs M-ken/ro» cks xourvorr area? el »o-r
«e«." Dieses letztere entspricht ganz genau den Aus-drücken, deren sich die Stände in ihrer Beschwerde bedienthatten. Man sieht, der König meinte es gut: allein esging hiermit, wie mit den Evocationen und den lettre»äs vscket. — Man sehe hierüber noch art. 100—113 deroräon. 6. Llois V. I. 1579.