Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
618
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Zum Schluß müssen wir noch eines argen Uebels, sowohlin dem französ. Civil - als Criminal-Vcrfahrcn erwähnen, daszwar mit seinem Wesen nicht nothwendig zusammenhängt, dasaber dennoch eine große Last für Alle ist, welche ihr Unsternmit den Gerichten auf irgend eine Art in Berührung bringt.Dieses ist nämlich der allzu hohe Betrag der Gerichtskosten,welche zum großen Theil in die Staats-Kasse fliesten, und wo-rüber schon oft und laut geklagt worden. Da die Unterthanenalle Macht, die sie etwa hätten, sich selbst Recht zu verschaffen,in die Hände des Staats gelegt, so ist es gewiß die gerechtestealler Forderungen, die sie machen können, daß derselbe dafürauch die Schlichtung ihrer Streitigkeiten übernehme. Die dazunöthigen Kosten müssen, eben so wie die der Vertheidigung desLandes, dem ganzen Staat zur Last fallen. Man sage nicht,daß durch diese Gerichtskosten die Streitsucht der Menschen imZaum gehalten, und die Bosheit derjenigen, welche ungerechteProzesse anfangen, bestraft wird. Weit häufiger, als diesesletztere geschieht, werden dadurch Menschen von Verfolgungihrer wohlerworbenen Rechte abgehalten. Bei dem jetzigenStand der Gesetzgebung kann man positives Recht vorn Un-recht nicht immer bestimmt unterscheiden, und sehr häufig lernteine Parthci erst durch die gerichtlichen Verhandlungen selbsteinsehen, ob sie Recht oder Unrecht hat. Ueberdcm sind dieunvermeidlichen Lasten und Kosten, die ein Prozeß mit sichführt, die dadurch veranlaßten Versäumnisse, die Bezahlungder Advocaten u. s. f. so beträchtlich, daß, um die Streitsuchtder Menschen zu beschränken, der Staat keine neue Auflagedarauf zu legen braucht.

Was die Criminal-Prozcsse betrifft, so scheint es allerdingsdem strengen Recht gemäß, daß ein Angeklagter, der als schul-dig verurtheilt wird, dem Staat die zur Führung der Unter-suchung nöthigen Kosten erstatte. Wenn man indessen bedenkt,daß man nach den in der Welt bestehenden Verhältnissen, dieUrheber der Verbrechen nicht strafen kann, ohne ihre Familiemitzustrafen, so möchte die Menschlichkeit es doch erheischen,derselben durch Aufbnrdung dieser Kosten ihr letztes Hülfsmittelnicht zu entziehen. Die ältere französ. Gesetzgebung war hier-in gewisser Maßen milder als die gegenwärtige. Bei allen