Sache nach, nicht ganz geändert werden. Wenn es indesseneinem Laien erlaubt seyn sollte, hierüber einen Vorschlag zumachen, so scheint es doch ohne Gefahr für die Gesellschaftdahin beschränkt werden zu können, daß der von dem Jnstruc«tions-Richter erlassene Verhaftungs - Befehl innerhalb einer be-stimmten Zeit von acht, vierzehn Tagen u. s. f. von der Raths-Kammer bestätigt oder der Verhaftete provisorisch in Freiheitgesetzt werden müßte. — Die Gesetzgebung, welche dem Ange-klagten bei der definitiven Beurtheilung die Mittel und Wegeseine Unschuld zu beweisen so erleichtert hat, daß man die Ver-urtheilung eines Unschuldigen für eine moralische Unmöglichkeitansehen kann, hat demselben, ehe er in Anklagestand versetzt ist,fast alle diese Mittel benommen. Das Gesetzbuch spricht nurin einem einzigen Artikel (oost. ck'lastr. erim. srt. 217) davon.Nachdem nämlich die Sache von der Raths-Kammer an dieAnklage-Kammer verwiesen ist, kann während der Zeit, daß derStaats - Procurator seinen Antrag an die letztere vorbereitet,der Angeschuldigte *) eine Denkschrift einreichen, ohne daß je-doch der Gang des Verfahrens dadurch aufgehalten werdendarf. Allein worauf soll sich diese Denkschrift stützen, undwoher sollen die Gründe dazu genommen werden? Der Ange-schuldigte weiß von den gegen ihn bestehenden Beweisen gesetz-lich Nichts, als was ihm aus den mit ihm vorgenommenenVerhören bekannt wird. Die Erfahrung lehrt freilich, daß dieAngeschuldigten in vielen Fällen mit diesen Beweisen nur zusehr bekannt sind. Allein eben darum scheint es besser zu seyn,wenn das Gesetz genau vorschreibt, in wie weit und auf welcheArt dieses gestattet seyn soll. — Ehe indessen die Gesetzgebung dieseletzte Verbesserung erhält, gewährt es eine große Beruhigung,daß, ungeachtet dieser Unvollkommenheit, sie doch schon jetzt dasmächtigste Schutzmittel gegen alle Anmaßungen und Bedrückun-gen, die daraus entstehen könnten, enthalt; dieses ist nämlichdie endliche Oeffentlichkeit der Verhandlungen und das Ge-schwornen-Gericht, wodurch alle solche Unregelmäßigkeitenentdeckt und eben darum sicherer verhütet werden, als durchirgend eine andere gesetzliche Vorschrift möglich wäre. —
*) Auch die Eivil-Parthei.