Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
619
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Verfolgungen, die einzig von dem öffentlichen Ministerium aus-gingen, trug der Staat auch allein die Kosten; der Angeklagtemochte freigesprochen oder verurthcilt werden. Nur die Ko-sten, welche die Untersuchung der Thatsachen, die derselbe zuseiner Rechtfertigung anführte (ki>its justioatils) veranlaßte,mußte er, wenn er zahlungsfähig war, vorschießen, (orclon. ll.1670. Ur. 18. srt. 7). War eine Civil-Parthei vorhanden, somußte diese überhaupt die Prozeßkosten vorschießen, und behieltalso auch deßhalb ihren Regreß gegen den Angeklagten. Inden übrigen Fällen deckte der Staat sich durch die Geldbuße(aineiillo), welche gegen die Verbrecher erkannt ward. Durchdie neue (seit der Revolution eingeführte) Gesetzgebung wurdendiese Geldbußen beschränkt, so daß die Kosten der Criminal-Prozesse meistens dem Staat zur Last fielen. Das Gesetz vom18ten Terminal I. 7 (7ten April 1799. Dosen. tom. IV. p. 234),welches zu einer Zeit, wo der Staat sich in großer Finanz-Noth befand, erlassen ward, führte ganz neue Maximen in die-ser Hinsicht ein. Es bestimmte, daß die Kosten der Criminal-Prozcsse von den Verurteilten und zwar solidarisch getragenwerden, doch aus dem Vermögen derselben vor Allem die den-jenigen, welche durch das Verbrechen gelitten, zuerkannten Ent-schädigungen genommen werden sollten. Das Gesetz vom 5tenPluv. I. 13 (25sten Januar 1805) fügte Ort. 4) noch denharten Zusatz bei, daß in allen correctionnellen und Criminal-Sachen die Eivil-Parthei alle Kosten (die der Vollstreckung desUrtheils abgerechnet) tragen sollte, und deshalb nur ihren Re-greß gegen den Angeklagten nehmen könnte. *) Wegen Ein-treibung dieser Kosten, so wie auch aller zuerkannten Entschä-digungen, findet (sr-t. 52 ä. coä. pea.) persönliche Verhaftung(eontraime psi? eorzis) Statt.

*) Dieses ward durch das Gesetz vom 28sten April 1832(M. s. S. 531) wieder abgeschafft. Nach der Bestimmungdesselben können, wenn der Angeklagte verurthcilt wird,- der Civil-Parthei nie die Kosten zur Last fallen.